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Volkshochschule: Kurse könnten teurer werden

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Kurse an Volkshochschulen (VHS) könnten für Teilnehmer demnächst teurer werden. Denn der Bildungseinrichtung drohen höhere Personalkosten.

von Seff Dünser/Neue

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Dem wäre jedenfalls dann so, sollte die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Bestand haben. Demnach müssten Kursleiter als Dienstnehmer beschäftigt werden, für die der Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse (GKK) Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen hat. Ebenso wären Dienstgeberbeiträge für die Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Unterschiedliche Definition

Bislang beschäftigen Volkshochschulen Kursleiter als freie Dienstnehmer, die sich selbst zu versichern haben. Das Bundesverwaltungsgericht stuft Kursleiter aber nicht als freie Dienstnehmer ein, sondern als angestellte Dienstnehmer. Rechtlich argumentiert das Gericht dabei vor allem damit, dass Kursleiter gegenüber der Volkshochschule weisungsgebunden seien. So bestimme die Volkshochschule, wann und wo und unter welchen Bedingungen Kurse abzuhalten seien.

Die BVwG-Entscheidung wurde gestern während eines Arbeitsgerichtsprozesses am Landesgericht Feldkirch gleich zu Beginn thematisiert. Dabei sagte der Anwalt der beklagten Unterländer Volkshochschule, möglicherweise werde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien bekämpft werden. Die bisherige Rechtsprechung zur strittigen Frage sei unterschiedlich. Die Volkshochschule habe die klagende Ex-VHS-Kursleiterin als freie Dienstnehmerin betrachtet.

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage von der beklagten VHS 20.900 Euro. Sie nahm aber am Montag den Vergleichsvorschlag der Volkshochschule zur Beendigung des Prozesses ohne Urteil an. Der Geschäftsführer der beklagten VHS bot ihr 7500 Euro an. Er nahm, ausgehend von der BVwG-Entscheidung, 15.000 Euro als Bemessungsgrundlage an und halbierte diesen Betrag für eine gütliche Einigung.

Beiträge eingefordert

Die Vorarl­berger Gebietskrankenkasse (VGKK) hatte in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Unterländer Volkshochschule für die klagende Ex-Kursleiterin voll versicherungspflichtig sei. Diesen Bescheid hat die VHS beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Das BVwG hat die VHS-Versicherungspflicht grundsätzlich bejaht, wenn auch mit Einschränkungen.

Nun werde die GKK von der Volkshochschule Sozialversicherungsbeiträge für ihre Kursleiter einfordern, sollte es bei der BVwG-Entscheidung bleiben, sagte der Feldkircher Arbeitsrichter gestern im Gerichtssaal.

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