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VfGH könnte ab Juni über Corona-Maßnahmen beraten

Die ersten Fälle zum Thema Coronavirus werden nicht vor Juni beratungsreif sein.
Die ersten Fälle zum Thema Coronavirus werden nicht vor Juni beratungsreif sein. ©APA/HANS PUNZ
Mittlerweile liegen dem VfGH über 20 Anträge zu den Corona-Maßnahmen vor. Eine erste Beratung darüber könnte in der Juni-Session möglich sein.
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Der Verfassungsgerichtshof arbeitet an der raschen Erledigung der Anträge zu den Corona-Maßnahmen. Die Regierung wurde bereits in ersten Fällen um Stellungnahme ersucht, und zwar mit einer Frist von sechs Wochen. Mit dem Covid-2-Gesetz wurden zwar alle Gerichts-Fristen bis 1. Mai unterbrochen. Aber in der Juni-Session könnte bereits über erste Anträge beraten werden.

Verhandlungen über 20 Anträge zu Corona-Maßnahmen

Mittlerweile liegen dem VfGH über 20 Anträge vor. Die Verfassungsrichter werden sie "zügig" behandeln, sagte VfGH-Sprecherin Cornelia Mayrbäurl auf Anfrage der APA. Dass man sich der Corona-Anträge unverzüglich annimmt, zeige auch die Tatsache, dass bereits erste Ersuchen um Stellungnahme ergangen sind. Ab 1. Mai haben die Bundesregierung, betroffene Landesregierungen und Bezirkshauptmannschaften sechs Wochen Zeit, um dem VfGH ihre Sicht der Dinge zu den aufgeworfenen Rechtsfragen darzulegen.

Verhandelt und über Anträge beraten wird in einer der üblicherweise vier - jeweils dreiwöchigen - VfGH-Sessionen pro Jahr. Die nächste findet im Juni statt. Zwischensessionen sind zwar möglich. Im Zusammenhang mit den Corona-Anträgen stellt sich die Frage derzeit allerdings nicht. Denn vom Verfahrensablauf her - mit Stellungnahme und Vorbereitung des Erledigungsentwurfs - ist es unwahrscheinlich, dass die ersten Fälle schon vor dem Juni beratungsreif sind.

Erste Stellungnahme-Ersuchen des VfGH an Regierung

Durchschnittlich liegt die Erledigungsdauer beim VfGH bei vier Monaten. Ein guter Teil davon ist für die Einholung der Stellungnahme nötig. Für diese wird in der Regel eine Frist von sechs bis acht Wochen. Um eine Stellungnahme ersucht der jeweilige Referent die Gegenpartei, wenn ein Antrag nicht aussichtslos ist. Dies wäre der Fall, wenn z.B. keine verfassungsrechtliche Frage betroffen oder der Antragsteller nicht legitimiert ist.

Sobald die Stellungnahme vorliegt, allfällige Zeugen befragt sind und alle nötigen Unterlagen vorliegen, bereitet der Referent - unter Beachtung der maßgeblichen Judikatur und Literatur - den Erledigungsentwurf vor. Dieser wird allen VfGH-Mitgliedern übermittelt. Hält der Referent eine öffentliche Verhandlung für angebracht, informiert er den Präsidenten. Verhandelt und beraten wird dann während der fixen Session des VfGH. In schwierigen Fällen können sich Beratungen auch über mehrere Sessionen hinziehen - wie es etwa beim Gastronomie-Rauchverbot der Fall war.

(APA/Red)

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