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Verschärfungen im Asylwesen treten per 1. September in Kraft

Das neue Gesetz im Asylwesen tritt ab 1. September in Kraft.
Das neue Gesetz im Asylwesen tritt ab 1. September in Kraft. ©pixabay.com (Themenbild)
Ab dem 1. September 2018 tritt das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 in Kraft. Dieses beinhaltet weitere Verschärfungen und Maßnahmen, wie eine Kostenbeteiligung und Bestimmungen zum Einreise- und Aufenthalsverbot sowie weitere Neuerungen im Asylwesen.

Künftig wird Asylwerbern eine Kostenbeteiligung zu ihrem Verfahren abverlangt, außerdem können ihre Handys durchsucht werden, um den Anreiseweg zu klären. Die Asylkoordination bekräftigte am Freitag in ihrer Aussendung ihre Kritik an den Maßnahmen. Mit der Bargeldabnahme will die Regierung eine Kostenbeteiligung der Flüchtlinge an der vom Bund im Zulassungsverfahren gewährten Grundversorgung sicherstellen.

Als Maximalbetrag dafür sind 840 Euro pro Person festgeschrieben, zu belassen sind den Betroffenen aber jedenfalls Barmittel im Gegenwert von 120 Euro. Möglich wird auch, einen vor der Ausweisung stehenden Fremden über die geltende 72-Stunden-Frist hinaus in Schubhaft festzuhalten, wenn er während seiner Anhaltung einen Asylantrag stellt und der Verdacht besteht, dass er damit nur seine Außerlandesbringung verhindern will.

Neues Gesetz beinhaltet Einreise- und Aufenthaltsverbot

Außerdem droht Personen, die trotz eines rechtskräftigen Einreise- oder Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich kommen oder sich hier aufhalten, nicht nur wie bisher eine Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro, sie können alternativ auch für bis zu sechs Wochen in Haft genommen werden. Eine weitere Neuerung: Asylwerber können bereits im Zulassungsverfahren verpflichtet werden, Unterkunft in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes zu beziehen.

Die Asylkoordination sieht in den Maßnahmen “unverhältnismäßige, massive Grundrechtseingriffe”. Außerdem fürchtet man eine “unnötige bürokratische Aufblähung” der Befugnisse von Polizei und Asylbehörde. Anny Knapp von der Asylkoordination prophezeit auch, dass der erhebliche Verwaltungsaufwand nicht durch die beschlagnahmten Kostenbeiträge gedeckt wird.

Aberkennungsverfahren bei Antrag auf Reisepass des Herkunftslandes

Neu eingeführt werde auch ein automatisches Aberkennungsverfahren, wenn Asylberechtigte einen Reisepass ihres Herkunftslandes beantragen oder in dieses gereist sind: “Das verpflichtende Aberkennungsverfahren soll Härte signalisieren, die Möglichkeit der Aberkennung ist aber auch ohne diese spezielle gesetzliche Regelung bereits geltendes Recht und daher überflüssig”, kritisierte Knapp.

(APA/Red.)

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