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Verordnungs-Entwurf: Ausgangsregeln ganztägig, Treffen nur mehr mit 1 Person

Entwurf der neuen Corona-Maßnahmen.
Entwurf der neuen Corona-Maßnahmen. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Wie aus einem aktuellen Verordnungs-Entwurf zu den neuen Corona-Maßnahmen hervorgeht, sollen die Ausgangsbeschränkungen, die derzeit nur in der Nacht gelten, ab Dienstag auf den ganzen Tag ausgeweitet werden. Die Details zum verschärften Lockdown.
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Das geht aus einem Verordnungsentwurf hervor, der der APA vorliegt. Klarer und strenger definiert werden die Ausnahmen für das Verlassen des eigenen Wohnbereiches. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man künftig nur mehr den Lebenspartner, "einzelne engste Angehörigen" bzw. "einzelne wichtige Bezugspersonen" treffen.

"COVID-19-Notsituationsverordnung"

Laut dem Entwurf der "COVID-19-Notsituationsverordnung" ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon aus dem Frühjahr bekannt) nur zu bestimmten Gründen zulässig. Klarer definiert wird, mit wem man sich künftig treffen darf - und zwar unter dem Punkt "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens". Dazu zählen der "Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird".

Treffen nur mehr mit 1 Person

Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die "Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten" ist gestattet. Ebenfalls unter die Ausnahme "notwendige Grundbedürfnisse" fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Gründe (Friedhofsbesuche oder "individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung") sind davon umfasst, auch die Tier-Versorgung wird explizit erwähnt.

Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

Weiterhin raus darf man auch zur Ausübung von beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungen, "sofern dies erforderlich ist". Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele).

Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen - und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Lockdown bis 6. Dezember

Gelten soll all das ab kommenden Dienstag (17. November), das Ende ist mit 6. Dezember festgelegt. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass jetzt auch der Handel zusperrt. Ausgenommen bleibt nur die Deckung des täglichen Bedarfs, etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken. Körpernahe Dienstleistungen sperren ebenfalls, und zwar auch die Friseure. Die Arbeit soll wenn möglich auf Home Office umgestellt werden.

Corona-Maßnahmen im Schulbereich in Entwurf nicht enthalten

Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Dieser liegt zwar noch nicht vor, es soll aber schon fix sein, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) vorort geben wird. Auch die Kindergärten dürften großteils schließen.

Weiterhin gilt laut dem Verordnungsentwurf an öffentlichen Orten die Pflicht zum Ein-Meter-Abstand, in Innenräumen zusätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Von der Schließung des Handels ausgenommen wird der Gesundheitsbereich (also neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf), der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert.

Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt.

Der Lockdown braucht erneut die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Die Ausgangsregeln und die Bestimmungen für den Veranstaltungsbereich müssen dort nach zehn Tagen auch wieder bestätigt werden, daher sollen sie vorerst nur bis 26. November gelten.

Besuche in Spitälern drastisch reduziert

Der jüngste - der APA vorliegende - Verordnungsentwurf für den erweiterten "Lockdown" bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.

Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche auf Coronavirus getestet werden

Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.

Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird für Patienten limitiert, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Das selbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.

Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.

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(APA/Red)

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