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Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien „Schutzzone“

Gemäß § 36a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl Nr 566 idgF, wird das in Wien 4, Karlsplatz 14, gelegene Gebäude, in welchem sich die Evangelische Private Volksschule und die Evangelische Kooperative Mittelschule befinden, sowie der wie folgt beschriebene umliegende Bereich zur „Schutzzone“ erklärt:

Südliche Begrenzung der Resselgasse (Hausfassaden) vom Gehsteigrand der Wiedner Hauptstraße nach Osten bis zur Einfahrt in den Großen Hof der Technischen Universität, dann in nördliche Richtung die rechte/östliche Begrenzung der Resselgasse (Hausfassade des Hauptgebäudes der TU Wien) bis Karlsplatz, weiter die Fassade (südliche Begrenzung des Karlsplatzes/Resselpark) des Hauptgebäudes der TU nach Osten bis zum Ende des Hauptgebäudes, dort in nördliche Richtung bis zum Oval (Grünzone) des Kinderspielplatzes, am nordöstlichen Rand dieses Spielplatzes (Begrenzung durch einen Zaun) hinter der dort aufgestellten Sesselreihe Richtung Zugang zur U-Bahn-Station Karlsplatz/Fußgängerdurchgang Akademiestraße. Links/südlich am do. Oval (Grünzone mit Baum) tangential vorbei direkt zur Nordspitze des großen Ovals (Grünbereich) westlich des Ressel-Denkmals, an der Nordspitze dieses Ovals die direkte Verbindungslinie zum nördlichen Rand des Gehweges (asphaltierten Bereiches) rechts/östlich vom Treppenaufgang zur Straßenbahn, dann in westliche Richtung am nördlichen Rand des asphaltierten Bereiches bis zum Eingang in die Kärntnertorpassage, in dieser 50 m weit am rechten/östlichen Rand Richtung Norden/Richtung Ringstraße, nach 50 m im rechten Winkel nach links/westlich bis zu den Eingangssperren des U-Bahnbereiches, diese Sperren entlang in südliche Richtung 50 m weit bis zum Ende der Kärtnertorpassage. Außerhalb der Passage entlang der Mauer die kürzeste Verbindungslinie hinauf zum selbständigen Gleiskörper der Straßenbahn, die östliche Schiene in südlicher Richtung bis zum Fußgängerübergang Wiedner Hauptstraße, danach in geradliniger Fortsetzung weiter am östlichen Fahrbahnrand der Wiedner Hauptstraße bis zur Einmündung der Resselgasse bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der südlichen Hausfassade in der Resselgasse.

Die Schutzzone gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowohl werktags als auch an Sonn- und Feiertagen.

Die Erklärung zur Schutzzone erfolgt wegen der im oben beschriebenen Bereich bestehenden Bedrohung von Minderjährigen durch die Begehung von – nicht notwendiger Weise unmittelbar gegen sie gerichteten – strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz.

Im Bereich der Schutzzone sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten.

Wer trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes die Schutzzone betritt, begeht gem. § 84 Abs 1 Z 4 Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.

Diese Verordnung tritt mit 08.01.2007, 00.00 Uhr, in Kraft. Sofern nicht zwischenzeitig wegen des Wegfalls der Gefährdungslage eine Aufhebung durch die Bundespolizeidirektion Wien erfolgt, tritt die Verordnung mit Ablauf des 07.07.2007 außer Kraft.

Wien, am 19.12.2006

Der Polizeipräsident

Gez.: Dr. Stiedl eh.

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