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Verlobte in Wien-Leopoldstadt getötet: 40-Jähriger wegen Mordes vor Gericht

Der 40-Jährige muss sich wegen Mordes vor Gericht verantworten.
Der 40-Jährige muss sich wegen Mordes vor Gericht verantworten. ©APA/HANS PUNZ
Im vergangenen September soll ein 40-jähriger Mann seine Verlobte kurz vor der geplanten Hochzeit in ihrer Wohnung in Wien-Leopoldstadt getötet haben. Nun wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Mordanklage erhoben.

Die Bluttat spielte sich bei geöffneter Wohnungstür ab, ein von den Hilferufen der Frau alarmierter Nachbar konnte vom Stiegenhaus aus die inkriminierten Handlungen beobachten.

Frau bei offener Wohnungstüre getötet

Der Angeklagte – ein gebürtiger Iraker, der 2004 nach Österreich geflüchtet war und danach eine beachtliche kriminelle Karriere hingelegt hatte – war erst wenige Wochen zuvor bei der Frau eingezogen. Obwohl sie ihm das Ja-Wort geben wollte, kam es immer wieder zu Streitigkeiten. Der 50-Jährigen war es ein Dorn im Auge, dass ihr Partner keiner Arbeit nachging und stattdessen in ihrer Bleibe reichlich Alkohol und Cannabis konsumierte. Ende August stellte sie ihn deswegen zur Rede, worauf er zu einem Küchenmesser griff und auf sie losgehen wollte. Die 50-Jährige flüchtete zu einem Nachbarn.

Dazu bekam sie im Zuge einer neuerlichen Auseinandersetzung am 8. September keine Gelegenheit mehr. Als die Frau dem mehrfach vorbestraften Gewalttäter vorhielt, er zerstöre ihr Leben, nahm er wiederum ein Küchenmesser an sich und stach damit wuchtig auf sie ein. Sie versuchte erfolglos die Stiche abzuwehren. “Kommt her und rettet mich! Er will mich abschlachten!”, rief die 50-Jährige laut Ohrenzeugen um Hilfe. Der Angreifer ließ selbst dann nicht von ihr ab, nachdem sie rücklings zu Boden gestürzt war. Der Anklageschrift zufolge, die der APA vorliegt, brachte er ihr weitere Stich- und Schnittverletzungen bei. Wie die Obduktion ergab, wurden der 50-Jährigen insgesamt vier tiefe Stichwunden im Hals- und Brustbereich und acht Schnitt- und Stichverletzungen am Oberbauch und an der Flanke zugefügt. Die 50-Jährige erstickte an ihrem eigenen Blut, bevor die von Hausbewohnern alarmierten Rettungskräfte eintrafen.

Angeklagter hätte sich zum Tatzeitpunkt im Gefängnis befinden müssen

Dabei hätte sich der Angeklagte nach drei rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen – 2010 hatte er wegen versuchter schwerer Erpressung zwei Jahre teilbedingt, 2016 wegen Schlepperei ein Jahr teilbedingt und im August 2017 wegen Körperverletzung neun Monate unbedingt ausgefasst – im Tatzeitpunkt eigentlich im Gefängnis befinden müssen. Im Jänner 2018 wurde ihm die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt. Er beantragte darauf einen Strafaufschub, indem er unter Verweis auf eine vorgebliche mittelgradige depressive Verstimmung und eine posttraumatische Belastungsstörung Vollzugsuntauglichkeit geltend machte. Die Justiz ließ ein psychiatrisches Gutachten einholen, das dem Mann Vollzugstauglichkeit bescheinigte. Diesen Beschluss bekämpfte der Iraker beim Oberlandesgericht, am 24. Juli wurde der Strafaufschub endgültig abgelehnt. Statt seine Strafe anzutreten, tauchte der Iraker unter – wie sich im Nachhinein herausstellte, indem er unangemeldet bei der später Getöteten einzog.

Asylantrag wurde beriets 2005 abgewiesen

Der Fall des 40-Jährigen belegt außerdem, dass sich nach dem Fremdengesetz gesetzte behördliche Maßnahmen oft jahrelang nicht umsetzen lassen. Der Asylantrag des Irakers wurde 2005 abgewiesen, weil das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BAF) die vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubwürdig hielt. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak nicht zulässig sei, weshalb dem Mann ein bis März 2011 befristetes Aufenthaltsrecht zugestanden wurde. Nach seiner ersten gerichtlichen Verurteilung wurden ihm der subsidiäre Schutz und die Aufenthaltsberechtigung entzogen. Er wurde in den Irak ausgewiesen.

Dem kam der Iraker offensichtlich nicht nach. Stattdessen brachte er im August 2014 einen Folgeantrag beim BAF ein und erklärte, er wäre nicht in den Irak zurückgekehrt, weil er Angst habe, dort getötet zu werden. Neue Asylgründe machte der Mann nicht geltend. Er gab lediglich an, er wolle eine Frau heiraten und leide unter Panikattacken und Angstzuständen. Dessen ungeachtet wurde ihm am 4. Mai 2017 das Aufenthaltsrecht entzogen, weil das BAF keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen konnte. Gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme legte der Iraker Beschwerde ein, der am 19. Mai 2017 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Seither ist beim Bundesverwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig.

(APA/Red)

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