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Verdacht der Vergewaltigung unter Folter

Er soll seine Ex-Frau stundenlang gequält haben. Unter Folter vergewaltigt. Doch dann entschlug sich das Opfer der Aussage. Urteil: Körperverletzung.

Wenn sich die beiden treffen, fliegen die Fetzen. So auch im November vergangenen Jahres. Der 38-jährige Schlosser aus Serbien-Montenegro traf während einer Lokaltour durch Dornbirn zufällig seine Ex-Frau wieder. Sie vergnügte sich mit Männern. Er hat die Sorgepflichten für die gemeinsamen vier Kinder (zwischen 12 und 5 Jahre alt).

Wie üblich kommt es zum Streit. Der inzwischen arbeitslose Mann will eine Aussprache mit seiner Ex. Im Auto klebt er ihr eine. Was dann passiert, kann nur gemutmaßt werden. Dreieinhalb Stunden später, gegen 6.30 Uhr morgens, liefert er die Frau bei deren Freundin ab. Er hat sie so zugerichtet, dass nicht einmal die eigene Mutter ihre Tochter wiedererkannte. Im Krankenhaus ist von Folter die Rede. Von Vergewaltigung.

Doch dann macht die Frau von ihrem Recht Gebrauch, als geschiedene Ehepartnerin die Aussage zu verweigern. Damit ist dem Staatsanwalt ein wichtiges As aus dem Ärmel genommen worden. Die Anklage lautet auf „schwere Körperverletzung unter Zufügung besonderer Qualen“.

Der „Lebensretter“

Die Version, die der 38-Jährige am Mittwoch im Landesgericht Feldkirch auftischte, hörte sich gänzlich anders an. Ja, er habe sie geohrfeigt. Aber nur mit der flachen Hand. Dann habe sie ihm während der Fahrt ins Lenkrad gegriffen. Da habe er sie am Hals zurückgedrückt. Und bei 60 Stundenkilometer habe sie aus dem Auto springen wollen. Da habe er sie zurückgehalten. An den Haaren. Quasi als Lebensretter.

Da las ihm Richter Karl Mayer den Befund des Krankenhauses vor: Prellungen an Oberarmen und Armgelenken, Brust und Brustkorb, Blutergüsse an beiden Schulterblättern und Brüsten, Würgemale am Hals mit massiven Schwellungen, Strangulationsverletzungen, Bluterguss am rechten Auge, Abschürfungen an der Mundschleimhaut, der Ober- und Unterlippe, Nasenbeinverletzung.

Gerichtsmediziner Walter Rabl betont, dass diese Verletzungen unmöglich mit der Aussage des Angeklagten in Einklang zu bringen sind. Im Gegenteil. Das Verletzungsbild sei typisch für eine länderdauernde Misshandlung. Ob allerdings das im Gesetzbuch geforderte „Quälen“ vorliegt, kann der Gerichtsmediziner anhand der Verletzungen allein nicht mit Sicherheit sagen. Und die Erstaussage des Opfers darf nicht berücksichtigt werden.

Die Folge: Richter Mayer verurteilt den Serben wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 480 Euro und Ersatz der Spitalskosten der Frau. „An eine bedingte Strafnachsicht ist bei dieser brutalen Vorgangsweise nicht einmal zu denken“, so Mayer. Der Mann nahm das Urteil sofort an.

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