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UG-Novelle sorgt für Gewerkschaftskritik und verfassungsrechtliche Bedenken

Die Universitätsgesetz-Novelle sorgt für Kritik von der Gewerkschaft.
Die Universitätsgesetz-Novelle sorgt für Kritik von der Gewerkschaft. ©APA (Sujet)
Die Unilehrer-Gewerkschaft übt Kritik am Begutachtungsentwurf der Novelle zum Universitätsgesetz (UG). Auch verfassungsrechtliche Bedenken wurden geäußert - etwa vor allem die Neuregelung der Kettenverträge, denn diese benachteilige die Frauen, meinen Nachwuchswissenschafterinnen.

Rechtliche Bedenken hat die Verfassungsjuristin und Vorsitzende der Professorenkurie im Senat der Uni Innsbruck, Anna Gamper. So sei etwa die geplante "gravierende Schwächung des Senats" mit der verfassungsrechtlich abgesicherten Universität als autonomer "Stätte freier wissenschaftlicher Forschung und Lehre" unvereinbar, heißt es in ihrer Stellungnahme. "Soll die Universität ihrem Verfassungsauftrag nach eine selbstverwaltungsähnliche Anstalt sein, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet wird, ist eine maßgebliche demokratische Partizipation der Universitätsangehörigen an allen universitären Kernaufgaben unabdingbar und sachlich geboten."

Kritik und Bedenken der Unilehrer-Gewerkschaft

Auch die Begrenzung der Amtsperiode der Rektoren mit dem 70. Lebensjahr erscheine sowohl unionsrechts- als auch verfassungswidrig, so Gamper. Dabei handle es sich um eine "offene Altersdiskriminierung, die aus verschiedenen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt ist". So würden etwa schon jetzt Rektoren über 70 an den Unis tätig und offenbar amtsfähig sein. Darüber hinaus gebe es für andere wichtige Managementfunktionen - vom Bundespräsidenten bis zum Unternehmensführer - eben keine solche Altersbeschränkung. Der in den Gesetzesmaterialien genannte Verweis auf die Altersgrenze für Verfassungsrichter helfe dabei nicht - dort gebe es zwar tatsächlich eine 70-Jahr-Grenze. Diese stehe aber deshalb auch im Verfassungsrang.

Die Gewerkschaft konzentriert ihre Kritik vor allem auf die Neuregelung der Kettenverträge. Ursprünglich sei in den Verhandlungen geplant gewesen, dass Unterbrechungen von aufeinanderfolgenden Befristungen, durch die unbefristete Beschäftigungsverhältnisse verhindert werden, rechtsunwirksam und alle Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden. Nach sechs bzw. bei Drittmittelfinanzierungen acht Jahren sollte nur mehr eine unbefristete Anstellung möglich sein. Diese Ziele erreiche die Novelle aufgrund zahlreicher Ausnahmeregelungen nicht, so die Personalvertreter.

Auch das Elise-Richter-Netzwerk sieht die geplante neue Regelung der Kettenverträge als kontraproduktiv an. Die gegenwärtigen und früheren Preisträgerinnen des an Nachwuchswissenschafterinnen gerichteten Exzellenzprogramms orten darin "Rückschritte in der Geschlechtergerechtigkeit". Von den Plänen zu den Kettenverträgen seien Frauen überproportional betroffen, da Drittmittelstellen für Frauen eine deutlich größere Rolle spielten als für Männer. Unter anderem solle deshalb sichergestellt werden, dass Förderungen in international evaluierten Exzellenzprogrammen mit dem Angebot einer Laufbahnstelle verbunden werden.

Uniko begrüßt Einführung der Mindeststudienleistung

Die Universitätenkonferenz (uniko) begrüßt die Einführung einer Mindeststudienleistung für Studienanfänger, spricht sich aber gegen lange Sperren aus.

"Die Einführung einer Mindeststudienleistung als Erhöhung der Verbindlichkeit vonseiten der Studierenden ist seit langem eine Forderung der uniko", so die Rektoren. Im Entwurf wird dafür die Grenze von 24 ECTS in den ersten beiden Jahren festgelegt. Die als Sanktion bei Nichterfüllung vorgesehene zehnjährige Sperre ist der uniko aber zu lang - sie sollte stattdessen auf zwei Jahre heruntergesetzt werden.

Einwände hat die uniko auch gegen die geplante Schaffung von Learning Agreements: Diese sollen Studenten nach Absolvierung von 100 ECTS mit ihren Unis schließen können und konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) im Austausch gegen Studienleistungen umfassen. Die uniko will diese Vereinbarungen auf jene Studenten beschränken, denen höchstens 40 ECTS auf den Abschluss fehlen und die im vorangegangenen Studienjahr nicht prüfungsaktiv waren. Ansonsten wäre die Gruppe der Betroffenen zu groß.

(APA/Red.)

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