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Massenstreichung von "Scheinstaatsbürger" aus Wählerverzeichnis nicht möglich

Die von der FPÖ geforderten Massenstreichungen sind nicht möglich
Die von der FPÖ geforderten Massenstreichungen sind nicht möglich ©APA (Sujet)
Nach der Forderung der FPÖ, massenhaft Streichungen von vermeintlichen türkischen Doppelstaatsbürgern aus den Wählerverzeichnissen durchzuführen, hat das Innenministerium nun ein Gutachten dazu erstellen lassen.

Bei den Wahlbehörden können nur Einzelfälle vorgebracht werden. Und das Wahlrecht geht erst nach rechtskräftiger Aberkennung der Staatsbürgerschaft durch die zuständigen Landesbehörden verloren, sagte Wahlrechtsexperte Gerhard Strejcek.

Massenstreichung aus Wählerverzeichnissen: FPÖ-Forderung nicht möglich

Der ao. Universitätsprofessor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Uni Wien hat für das Innenministerium ein Gutachten erstellt – weil das Vorbringen der FPÖ absehbar war, dass die von ihr vermuteten 20.000 “Scheinstaatsbürger” nicht zur Nationalratswahl am 15. Oktober zugelassen werden sollen. Die FPÖ hat dem Ministerium eine Datei mit den Namen übermittelt. Der Idee, dass die Wahlbehörden im (Mitte August startenden) Richtigstellungsverfahren diese 20.000 Türken einfach aus den Wählerverzeichnissen streichen könnten, weil sie unrechtmäßige Doppelstaatsbürger sein könnten, erteilt Strejcek eine klare Absage.

Nur “für jeden Fall gesondert” und mit Begründung

In diesem Verfahren kann zwar jedermann bei der betreffenden Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen – aber “für jeden Fall gesondert” und mit Begründung. Darüber entscheidet zunächst die Gemeinde- bzw. in Wien die Bezirkswahlbehörde. Gegen deren Entscheidung kann man noch ein Rechtsmittel – Beschwerde – beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Wie intensiv die Wahlbehörden bzw. das Gericht den Vorwurf einer illegalen Doppelstaatsbürgerschaft prüfen müssen war eine der Fragen, die Strejcek klärte. Seine Antwort: Bei den für Staatsbürgerschaftsfragen zuständigen Ländern laufen Verfahren zu den vermeintlichen “Scheinstaatsbürgern” – und die Wahlbehörden müssen berücksichtigen, was die Behörden entscheiden. Das heißt: Erst wenn einem Türken die österreichische Staatsbürgerschaft rechtskräftig mit Bescheid aberkannt wurde, ist er aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Dies gelte auch, wenn der Verlust der Staatsbürgerschaft per Gesetz eintreten muss. Dann müsse die Behörde – – eben mit einem Feststellungsbescheid – feststellen, dass die Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft nicht erfüllt werden.

Legale Doppelstaatsbürgerschaften vorhanden

Laut Nationalratswahlordnung sind alle Staatsbürger, die spätestens am Wahltag 16 Jahre alt werden, wahlberechtigt. Das maßgebliche Datum für das Vorliegen der Staatsbürgerschaft ist laut Gesetz eigentlich der Wahl-Stichtag – heuer der 25. Juli. Aber wenn während der Berichtigung der Wählerverzeichnisse der Verlust einer Staatsbürgerschaft bekannt wird, ist der Betreffende noch zu streichen. Das Richtigstellungsverfahren endet am 8. September, an diesem Tag werden die Wählerverzeichnisse richtiggestellt und abgeschlossen. Wer dann im Wählerverzeichnis steht, darf seine Stimme bei der Nationalratswahl abgeben.

Eine genaue Überprüfung ist schon deshalb geboten, weil es durchaus auch legale Doppelstaatsbürgerschaften – kraft Ehe oder Geburt – gibt. Außerdem ist der Verfassungsgerichtshof in der Frage der Aberkennung des Wahlrechts sehr streng, betonte Strejcek. In den 70er-Jahren gab es Verfahren gegen die Streichung aus Wählerverzeichnissen – damals mit der Begründung, es bestünde nur ein Nebenwohnsitz in der Gemeinde. Da stellte das Höchstgericht fest, dass eine bloße Behauptung nicht reicht für die Aberkennung des Wahlrechts – sondern eine gründliche Prüfung und Begründung der Entscheidung nötig ist.

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(APA/Red.)

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