Staatsbürgerschaft für Nachkommen von NS-Opfern leichter erhältlich

Das hat der Innenausschuss am Donnerstag beschlossen, wie die Parlamentskorrespondenz berichtet. Im Wesentlichen werden nun mehr Menschen die Möglichkeit eines erleichterten Zugangs zum österreichischen Pass erhalten.
NS-Opfer-Nachkommen können Staatsbürgerschaft leichter erwerben
In Österreich gelten im Staatsbürgerschaftsrecht Sondererwerbsbestände für die Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Angehörigen. Damit können jene Staatsangehörige von Nachfolgestaaten der ehemaligen Monarchie, die sich aufgrund von erlittenen oder befürchteten NS-Verfolgungen ins Ausland begeben haben, die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen erwerben.
2019 wurde zusätzlich ein Sondererwerbsbestand für deren Nachkommen eingeführt. Damit können auch jene die Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen erhalten, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Nach dem Inkrafttreten des Sondererwerbstatbestandes haben sich allerdings im Vollzug Fälle gezeigt, die durch die geltenden Regelungen nicht erfasst wurden.
Neue Regelungen, wenn Vorfahren ermordet oder deportiert wurden
Künftig sollen nun auch jene Fälle erfasst werden, bei denen die Vorfahren von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen des Eintretens für die demokratische Republik Österreich ermordet oder ins Ausland deportiert wurden. Auch sollen die Regelungen gelten, wenn die Vorfahren Selbstmord begangen haben, um Verfolgungshandlungen zu entgehen. Ebenso werden Fälle erfasst, bei denen Personen eine andere Staatszugehörigkeit durch Eheschließung erworben haben.
Auch soll der Sondererwerbstatbestand für jene ehemaligen Österreicher gelten, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren oder erstmalig einzureisen, um hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Verfolgte Staatsangehörige von Nachfolgestaaten der ehemaligen Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder Staatenlose werden von den Regelungen erfasst, wenn diese zum relevanten Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben.
Sondererwerbstatbestände: Wann sie nicht gelten
Die Sondererwerbstatbestände sollen jedoch nicht gelten, wenn die Nachkommen, im Bewusstsein die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen, eine fremde erworben haben. Selbiges gilt für Fremde, die die Staatsbürgerschaft etwa durch den Militärdienst für einen anderen Staat verloren oder auf diese verzichtet haben. Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft müssen Betroffene mittels schriftlicher Anzeige das Vorliegen der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde angeben. Der Antrag wurde im Ausschuss einstimmig angenommen.
(APA/Red)