AA

Skandal-Urteil: Sechs Jahre wegen "begreiflicher Gemütsbewegung"

Symbolbild
Symbolbild ©pixelio/tomanek
Wien -  Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat am Mittwoch das umstrittene Totschlag-Urteil bestätigt, das im vergangenen Jänner nicht nur innerhalb der Justiz für heftige Reaktionen gesorgt hatte. Es bleibt bei sechs Jahren Haft für den gebürtigen Türken, der auf seine scheidungswillige Ehefrau eingestochen hatte.

Einem gebürtigen Türken, der mit einem Messer über ein Dutzend Mal auf seine Ehefrau eingestochen hatte, als diese ihre Scheidungsabsichten bekräftigte, war damals eine allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung zugebilligt worden. Über den 46-Jährigen wurde vom Erstgericht wegen versuchten Totschlags eine sechsjährige Freiheitsstrafe verhängt. Dagegen legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Bei einem Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren werde die ausgesprochene Strafe “der Schuld und der kriminellen Intensität nicht gerecht”, begründete Oberstaatsanwalt Georg Karesch nun im Justizpalast das Rechtsmittel der Anklagebehörde. Er forderte aus spezialpräventiven Gründen eine Anhebung der Strafe.

Verteidiger Ulrich Seamus Hiob begehrte demgegenüber eine Strafminderung: “Davor sind wir alle nicht gefeit, dass wir einmal ausrasten.” Der Fall sei “medial überbewertet”, sein Mandant habe sich von Anfang an geständig gezeigt, machte der Anwalt geltend. Der gebürtige Türke, der seit 1980 in Österreich lebt und auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, entschuldigte sich für die Messerattacke auf seine Ex-Frau, die die Scheidung mittlerweile durchgezogen hat, wie der Rechtsvertreter des Mannes am Rand der Verhandlung auf APA-Anfrage bekanntgab: “Ich bereue es, was ich angetan habe. Ich habe die Beherrschung verloren.”

Schuldspruch

Nach kurzer Beratung bestätigte der Berufungssenat die sechs Jahre Haft. An der rechtlichen Qualifikation der inkriminierten Tat konnte das Berufungsgericht nicht mehr rütteln, da der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags von keiner Seite bekämpft und damit in Rechtskraft erwachsen worden war. Die erste Instanz habe die Strafe “schuld- und unrechtsadäquat ausgemessen”, führte die vorsitzende Richterin Marina Stöger ins Treffen. Die Sanktion trage hinlänglich general- und spezialpräventiven Erwägungen Rechnung.

Der Fall hatte für gesellschaftspolitische Diskussionen gesorgt, da die Anklagebehörde mit dem Verweis auf die Herkunft des Täters auf eine Anklage wegen versuchten Mordes verzichtet hatte, obwohl der Mann nach den Stichen in Kopf, Brust und Hals seiner Frau noch mit einem 50 Zentimeter langen Stahlrohr auf diese eingeschlagen hatte und erst von ihr abließ, als sein 13 Jahre alter Sohn dazwischen ging, der dabei ebenfalls erheblich verletzt wurde. Es sei “im Zweifel davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund der heftigen Diskussion um den Scheidungsvorsatz seiner Gattin in einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung war. Gerade Ausländer oder Personen mit Migrationshintergrund befinden sich häufig in besonders schwierigen Lebenssituationen, die sich, auch begünstigt durch die Art ihrer Herkunft, in einem Affekt entladen kann. Obwohl Affekte von Ausländern in Sittenvorstellungen wurzeln können, die österreichischen Staatsbürgern mit längerem Aufenthalt fremd sind, können sie noch allgemein begreiflich sein”, hatte es in der Anklageschrift wörtlich geheißen.

Das Erstgericht ging ebenfalls von einem “affektbedingten Tötungsvorsatz” aus, nahm vor allem in der schriftlichen Urteilsausfertigung auf den Migrationshintergrund aber nicht weiter Bezug. Das Justizministerium hatte sich dessen ungeachtet veranlasst gesehen, in einem an sämtliche Oberlandesgerichte, Oberstaatsanwaltschaften und die Korruptionsstaatsanwaltschaft gerichteten Erlass festzuhalten, “dass nach Lehre und Rechtsprechung weder die Ausländereigenschaft im Allgemeinen noch die Herkunft aus einem bestimmten Land für sich genommen den Grad der Heftigkeit einer Gemütsbewegung und die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung zu begründen vermögen”.

Zur allgemeinen Begreiflichkeit bedürfe es neben den sonstigen Voraussetzungen “immer auch der Verständlichkeit aus österreichischer Sicht”. In diesem Sinne sei “eine allfällige allein durch die Ankündigung der Scheidung oder Trennung hervorgerufene heftige Gemütsbewegung des Täters unabhängig von seiner Herkunft für sich genommen nicht allgemein begreiflich”, betonte das Ministerium. Im Gegenteil würden Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Scheidungs- oder Trennungsankündigungen “regelmäßig gegen eine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung sprechen”.

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Skandal-Urteil: Sechs Jahre wegen "begreiflicher Gemütsbewegung"
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen