Silvesterknallerei 2007/2008
Grundsätzlich wird jedoch ersucht, bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Zurückhaltung zu üben und auf ruhebedürftige Mitmenschen Rücksicht zu nehmen bzw. Feuerwerkskörper nicht im Bereich von Menschenansammlungen zu zünden.
Besonders Augenmerk wird auch heuer auf den Schutz von Krankenanstalten, Alters-, Kinder-, und Erholungsheimen gerichtet. In diesem Zusammenhang wird auf folgende Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974 hingewiesen und darauf, dass festgestellte Verstöße rigoros geahndet werden.
– Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden.
– Personen unter 18 Jahren dürfen solche Gegenstände nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Für den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk) ist eine besondere behördliche Bewilligung, die in Wien das Administrationsbüro der Bundespolizeidirektion Wien ausstellt, erforderlich.
– Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände aller Klassen in der Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Krankenhäusern und von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III und IV in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen ist verboten.
– Seit 2. Jänner 1995 ist die Einfuhr und Überlassung sowie seit 02. Jänner 1996 auch der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten nur zulässig, wenn sie bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von 8 Metern die Lautstärke 120dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind. Auf allen pyrotechnischen Gegenständen muss die Klassenzugehörigkeit ersichtlich sein.
– Das Pyrotechnikgesetz 1974 sieht Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro oder Arreststrafen bis zu sechs Wochen vor.
Die Bundespolizeidirektion Wien ersucht den Handel, Feuerwerkskörper der Klasse II nicht an Jugendliche zu verkaufen.