AA

Schweiz: "Dreckasylant" keine Diskriminierung

Schweizer Gericht entschied
Schweizer Gericht entschied ©Bilderbox
Die Ausdrücke "Sauausländer" und "Dreckasylant" stellen nach Ansicht des Schweizer Bundesgerichts keine Rassendiskriminierung dar, sondern nur eine Beschimpfung.

Das gilt laut Gericht selbst dann, wenn “Sau-” oder “Dreck-” in Verbindung mit einer Nationalität verwendet werden. Anlass des Entscheids war die Beschimpfung eines algerischen Asylwerbers, während seiner polizeilichen Festnahme 2007. Damals hatte ein Basler Polizist bei der Uhren- und Schmuckmesse zusammen mit einem Kollegen den Algerier unter dem Verdacht des Taschendiebstahls festgenommen. Er legte ihm Handfesseln an und betitelte ihn vor zahlreichen Schaulustigen lautstark als “Sauausländer” und “Dreckasylant”. Die Basler Justiz sprach den Polizisten für seine verbalen Entgleisungen der Rassendiskriminierung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe. Das Bundesgericht hat dem Betroffenen nun recht gegeben und seine Verurteilung aufgehoben.

Keine Angriff auf Menschenwürde

Nach Ansicht der Strafrechtlichen Abteilung fehlt den Äußerungen des Polizisten der für eine Diskriminierung erforderliche Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Die Bezeichnung “Ausländer” oder “Asylant” könne Menschen ganz unterschiedlicher Herkunftsgebiete oder Glaubensbekenntnisse betreffen. Das Bundesgericht geht sogar noch einen Schritt weiter: Selbst die Verwendung der Bezeichnungen “Sau-” oder “Dreck-” in Verbindung mit einer bestimmten Nationalität oder Ethnie würde nämlich laut den Richtern in Lausanne keine Rassendiskriminierung darstellen.

Begriffe wie “Sau-“, und “Dreck-” würden im deutschen Sprachraum seit jeher und verbreitet im Rahmen von Unmutsbekundungen verwendet. Derartige Äußerungen würden als bloße Beschimpfung, nicht aber als Angriff auf die Menschenwürde empfunden, wie dies für die Erfüllung des Tatbestandes der Rassendiskriminierung erforderlich sei.

Primitive Ehrenverletzung

Jedenfalls solange sich ein solcher Ausdruck gegen einzelne Personen richte, werde er vom unbefangenen Dritten nicht als rassistischer Angriff auf die Menschenwürde, sondern als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung aufgefasst.

Die vom Betroffenen in seiner Funktion als Polizist gemachten Äußerungen seien zwar in besonderem Maße deplatziert und inakzeptabel. Dies betreffe indessen nur das Ausmaß des Verschuldens im Rahmen des Tatbestandes der Beschimpfung.

Ob der Polizist dafür auch verurteilt werden kann, ist laut Gericht nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Die Sache geht nun zu neuem Entscheid zurück an die Basler Justiz.

  • VIENNA.AT
  • Schweiz: "Dreckasylant" keine Diskriminierung
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen