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Schneechaos: Zu spät oder gar nicht in der Arbeit?

Muss man zur Arbeit, wenn die Straßenverhältnisse es kaum zulassen?
Muss man zur Arbeit, wenn die Straßenverhältnisse es kaum zulassen? ©Aktivnews
Bei starken Schneefällen und schwierigen Verkehrsbedingungen wird der Weg in die Arbeit oft zur Tortur. Was man in solchen Situationen zu befürchten hat, wenn man verspätet oder gar nicht in der Arbeit erscheint, weiß Michael Huber von der GPA-djp.

Was geschieht bei starkem Schneefall, wenn man verspätet oder gar nicht in die Arbeit kommt oder dem eigenen Haus Gefahr droht. Dasselbe Problem stellt sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann. Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) informiert über die rechtliche Lage.

Muss ich bei  Schneechaos in die Arbeit?

Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

„Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt zum Beispiel zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden“, so der Regionalsekretär Michael Huber.

Keller unter Wasser, was nun?

„Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als ‚höherrangiges Gut‘ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können“, so Huber weiter.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.  Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte im überschwemmten Betrieb für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprächen.

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