Während die Sikh nur ihr heiliges Buch “Guru Granth Sahib” als verehrungswürdig erachten, genießen bei den Ravidass auch Gurus höchstes religiöses Ansehen. Der Umstand, dass in dem Tempel die spirituellen Führer im selben Raum auftreten sollten, in dem auch das Heilige Buch aufbewahrt wurde, hatte bereits im Vorfeld Drohungen gegen die Ravidass-Gemeinde verursacht.
Bluttat in Tempel in Wien-Fünfhaus
Tatsächlich kam es dann zu wüsten Szenen, als mehrere Sikh den Auftritt der Gurus offenbar mit aller Gewalt stören wollten, indem sie sich im Tempel mit Dolchen, Jagdmessern und einer Pistole gegen die versammelten Gläubigen erhoben. Einige Ravidass stellten sich mit Bratpfannen und Nudelwalkern dem Angriff entgegen. Der 36 Jahre alte Hauptangeklagte, der auf die geistlichen Führer gefeuert hatte, wurde schließlich in einem mehrmonatigen Verfahren wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Vier der fünf Mitangeklagten erhielten wegen Beteiligung am Mord bzw. Nötigung und versuchter Körperverletzung Freiheitsstrafen von 17 bzw. 18 Jahren. Ein Mann kam mit sechs Monaten wegen versuchter Nötigung davon.
OGH wies alle Nichtigkeitsbeschwerden zurück
Der OGH wies bereits am 19. Mai sämtliche dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden als unbegründet zurück, wie im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundeskanzleramts nachzulesen ist. Die Entscheidung über die Berufungen gegen die jeweiligen Strafhöhen wurde dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) übertragen.
Wie es in der Entscheidung 11 Os 24/11f heißt, spiegelt “der vom Erstgericht als religiöser Fanatismus bezeichnete Beweggrund der Angeklagten, Andersgläubige während einer Gebetsveranstaltung zum Zwecke der Disziplinierung zu töten bzw. zu verletzen und ihnen damit ihren Glauben aufzuzwingen, eine gegenüber verfassungsrechtlich geschützten Werten auffallend gleichgültige Einstellung wider“. Insofern kommt für den OGH dem Einwand der Angeklagten, man habe das “Heilige Buch” als Symbol und höchste Glaubensautorität vor menschlicher Anmaßung schützen wollen, keine Berechtigung zu. (APA/Redaktion)