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Salzburgerin von Chef zum Urlaub gezwungen: Drei Tage selbst gewählt

Eine Salzburgerin konnte sich ihren Urlaubszeitraum nicht aussuchen. (Symbolbild)
Eine Salzburgerin konnte sich ihren Urlaubszeitraum nicht aussuchen. (Symbolbild) ©Bilderbox
Eine Salzburgerin konnte sich seit Jahren ihren Urlaub nicht selbst aussuchen. Ihr Arbeitgeber schickte sie dann in den Urlaub, wann es ihm gerade passte. Die Arbeiterkammer Salzburg setzt sich jetzt für die Frau ein.

Lediglich drei Tage im Jahr konnte die Arbeitnehmerin nach ihren Bedürfnissen auswählen. „So etwas ist rechtlich unzulässig. Der Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden“, erklärt der Leiter der AK-Rechtsabteilung, Heimo Typplt, am Freitag in einer Aussendung.

Salzburgerin kann Urlaub nicht frei wählen

Frau G. wandte sich an die Arbeiterkammer, weil sie seit Jahren nicht in den Urlaub gehen kann, wann sie möchte. Vielmehr schickt sie ihr Arbeitgeber dann in die „Freizeit“, wenn es ihm gerade passt. Plant dieser kurzfristig einen Wochenendtrip, entlässt er – ebenso kurzfristig – die ganze Belegschaft am Donnerstag und Freitag in den Urlaub. Und das mehrmals im Jahr.

Das führte dazu, dass sich Frau G. im Jahr 2015 nur drei Tage frei auswählen konnte. „Ein krasser Fall, der aber so ähnlich immer wieder vorkommt und rechtlich absolut verboten ist. Im konkreten Fall kommt noch dazu, dass Frau G. eine kleine Tochter hat und in der Ferienzeit keine Urlaubsmöglichkeit mehr hatte“, so Heimo Typplt.

Urlaub muss beidseitig vereinbart werden

„Gemäß dem Urlaubsgesetz §4 ist der geplante Urlaub zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei ist einerseits zwischen den Erfordernissen des Betriebes und andererseits zwischen dem Erholungsbedarf des Arbeitnehmers abzuwägen“, erklärt Typplt.

Dennoch können sich Arbeitnehmer gegen eine „Urlaubsanordnung“ wehren. „Ist man mit dem Urlaubsvorschlag der Firma nicht einverstanden, dann sollte man schriftlich widersprechen und sich arbeitsbereit erklären. Nur so kann man im Ernstfall vor Gericht beweisen, dass man mit der Vereinbarung nicht einverstanden war“, rät der AK-Rechtsexperte. Widersetzt man sich als Arbeitnehmer nicht einem unzulässigen „in den Urlaub“ schicken, kann das Fernbleiben von der Arbeit als Zustimmung zum Urlaubsverbrauch gewertet werden.

Zwei Wochen Betriebsurlaub zulässig

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit dem Thema Betriebsurlaub beschäftigt und in seiner Entscheidung festgehalten, dass ein Betriebsurlaub dann zulässig ist, wenn noch ausreichend Möglichkeit für den Arbeitnehmer besteht, selbst einen Urlaub nach seinen Wünschen zu vereinbaren. In dieser Entscheidung hat der OGH einen Betriebsurlaub im Ausmaß von zwei Wochen gerade noch als zulässig erklärt. „Eine Praxis wie sie der Dienstgeber im Fall von Frau G. walten ließ, ist jedoch komplett unzulässig“, mahnt Typplt.

Tipp: Zuerst Urlaub mit Arbeitgeber abklären

Auch umgekehrt dürfen Arbeitnehmer ihre Chefs nicht vor vollendete Tatsachen stellen, zuerst eine Reise buchen und dann erst den Arbeitgeber darüber zu informieren, davon rät die Arbeiterkammer ab. Auch wenn zu Jahresbeginn die Flüge oftmals billiger sind oder nur noch wenige Plätze im Traumhotel frei sind, muss der gewünschte Urlaubszeitraum immer mit dem Chef vereinbart werden – am besten schriftlich.

„Der Konsum von Urlaubstagen ist kein Wunschkonzert“, betont Heimo Typplt. „Arbeitnehmer brauchen die Genehmigung ihres Vorgesetzten. Und umgekehrt darf der Chef seinen Mitarbeitern den Urlaub nicht komplett aufzwingen. Eine für beide Seiten geeignete Lösung muss gefunden werden.“

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