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Restitution der „Schmidgasse 14“

Entscheidung im Restitutionsverfahren um das Haus in der Schmidgasse 14 in der Josefstadt - Schiedsinstanz für Naturalrestitution empfiehlt der Regierung, die Liegenschaft zu restituieren.

Das geht aus einem Mail des Nationalfonds an die beiden Brüder Richard und Chris Andrews hervor, welches der APA vom US-Anwald Randol Schoenberg übermittelt wurde. Lothar Fürth, der ursprüngliche Besitzer der Liegenschaft, war ein Cousin der Großmutter mütterlicherseits der beiden Brüder. Insgesamt gab es neun Antragsteller, die ebenfalls weitschichtig mit den Fürths verwandt sind.

In dem Haus in der Schmidgasse 14, in dem derzeit die österreichisch-amerikanische Fulbright-Kommission sitzt, war bis zur Arisierung das Sanatorium Fürth untergebracht. 1938 nahm sich das kinderlose Ehepaar Fürth das Leben.

Verlassenschaftskurator verkaufte Liegenschaft

Nach dem Testament gab es nur jüdische Verwandte, die aber selbst der Verfolgung ausgesetzt waren. Deshalb hatte sich auch keine Erbe gemeldet. Der eingesetzte Verlassenschaftskurator verkaufte die Liegenschaft an die Wehrmacht. 1945 nahmen die US-Alliierten das Haus in Anspruch, danach fiel es in den Besitz der Republik Österreich.

1960 wurde von der Sammelstelle für „erbloses Vermögen“ ein Rückstellungsverfahren eingeleitet, da es zu diesem Zeitpunkt keinen Erben für die Liegenschaft Schmidgasse 14 gab. Die Sammelstellen führten in solchen Fällen die Verfahren gegen die Republik. 1966 kam es zu einem „Globalvergleich“, für das Haus in der Josefstadt gab es 700.000 Schilling. Das Geld aus diesen Sammelstellenverfahren wurde an NS-Opfer verteilt.

“Extreme Ungerechtigkeit”

Das Haus in der Schmidgasse war zu diesem Zeitpunkt aber weit mehr wert als die 700.000 Schilling. Dies dürfte auch der Anknüpfungspunkt für das jetzige Rückstellungsverfahren sein. Ein neuerliches Aufrollen von Verfahren ist nämlich dann möglich, wenn die Schiedsinstanz beim ersten Verfahren „extreme Ungerechtigkeit“ anerkennt.

Notwendig für die Restitution ist allerdings auch hier die Rechtssicherheit und das Ende des letzten noch offenen Entschädigungsverfahrens gegen die Republik Österreich. Denn sämtliche Leistungen auf Grund des Entschädigungsfondsgesetz sind abhängig von der Rechtssicherheit.

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