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Die neuen Vorgaben für die Kurzarbeit in Phase 3 - AMS bezahlt fehlendes Trinkgeld

Die Kurzarbeit für den November-Lockdown wird mofiziert
Die Kurzarbeit für den November-Lockdown wird mofiziert ©APA/Archivbild
Arbeitsministerin und Sozialpartner erklärten die Modifizierung der Kurzarbeit in Österreich. Mitarbeiter in Lockdown-Branchen erhalten 100 Euro netto extra.
Warum der 2. Lockdown doch kam

Regierung und Sozialpartner haben sich am Sonntagvormittag auf ein neues Modell für die Kurzarbeit geeinigt und dieses am frühen Nachmittag der Öffentlichkeit präsentiert.

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Die Kurzarbeit befindet sich derzeit in der Phase 3. Eigentlich müssen die Arbeitnehmer derzeit zumindest 30 Prozent (in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Sozialpartner auch 10 Prozent) arbeiten. Doch das war nun durch den Lockdown nicht mehr praktikabel. Schließlich müssen Gastronomie und Hotellerie gänzlich sperren, was wiederum in anderen Bereichen Aufträge kostet und somit für weniger Arbeit sorgt.

Nun ist es möglich, dass Arbeitnehmer in den Lockdown-Branchen ganz zu Hause bleiben - aber trotzdem weiterhin 90 Prozent ihres eigenen Entgelts bekommen. Zudem fließt der gestern angekündigte Umsatz-Ersatz nur gegen eine Arbeitsplatzgarantie.

Der Durchrechnungszeitraum für die Kurzarbeit wurde im Zuge der Adaption auf 31. März 2021 verlängert. "Es ist nun auch möglich, rückwirkend unter die 30- oder 10 Prozent-Schwelle zu gehen", sagte IV-Neumayer.

Die wichtigsten Aussagen der ersten drei Redner im Telegram-Stil:

Arbeitsministerin Christine Aschbacher

Die Adaptionen in Phase 3:

  • Es soll die Arbeitsplätze sichern und die Wirtschaft am Laufen halten
  • Für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitszeitreduktion auf bis zu 0 Prozent möglich - in Branchen, die vom Lockdown betroffen sind
  • Den Unternehmen stehen bis zu 80 Prozent Umsatzersatz zu
  • Die Zahlungen sollen noch im November fließen
  • Mitarbeiter erhalten bis zu 90 Prozent ihres Gehalts und haben so eine Arbeitsplatzgarantie
  • Die Unternehmen können jetzt beim AMS die Kurzarbeit beantragen
  • "Damit man die kommenden Wochen mit dem bewährten Team durchkommt"
  • "Wir tun alles Mögliche, um so viele Arbeitsplätze wie nur möglich zu sichern"

AK-Präsidentin Renate Anderl

  • "Uns ist wichtig, dass wir hier sehr rasch reagieren."
  • "Uns ist wichtig, die vorhandene Kurzarbeit auf die neue Situation zu adaptieren"
  • "Uns ist wichtig, nicht nur das Virus einzudämmen, sondern auch die Arbeitslosigkeit"
  • Wir haben geschaut, an welchen Schrauben müssen wir nachdrehen, damit die Menschen nicht ihren Arbeitsplatz verlieren
  • Es ist auch möglich, auf Null herunterzufahren - es gibt eine Durchrechnung
  • Wir haben eine hohe Arbeitslosenzahl. Wir haben sehr schnell reagiert, damit wir gerade vor Weihnachten nicht noch mehr Arbeitslose haben

ÖGB-Chef Wolfgang Katzian:

  • Viele andere Länder beneiden uns um diese Regelung der Kurzarbeit
  • Wir haben damit gerechnet, dass es in Phase 3 zu Einbrüchen kommen wird
  • Wichtig ist, dass wir speziell in der Gastronomie und Hotellerie viele Menschen haben, die neben Lockdown und Kurzarbeit auf wesentliche Einkommensbestandteile verzichten müssen - die bekommen kein Trinkgeld mehr
  • Daher bin ich sehr dankbar, dass wir heute die Zustimmung der Arbeitsministerin bekommen haben, dass es in der Gastronomie und Hotellerie vom AMS einen Ersatz von 100 Euro netto für die Betroffenen in Lockdown-Branchen geben wird.
  • Katzian schließt mit einem Appel an die Unternehmen: "Schmeißen Sie die Menschen nicht heraus, sondern nutzen Sie das Instrument der Kurzarbeit"

IV-Generalsekretär Christoph Neumayer sprach von einem "internationalen Herzeigemodell" sowohl aus Arbeitnehmer- als auch Arbeitgebersicht.

WKÖ-Präsident Harald Mahrer forderte einmal mehr von der Bundesregierung, dass es nun mit dem Fixkostenzuschuss 2 rasch gehen müsse. Auf diesen Warten die Unternehmen inzwischen seit Mitte September, weil sich Wien und Brüssel nicht handelseins werden. "Gerade auch für nun indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen ist der Fixkostenzuschuss 2 gedacht, für genau eine solche Situation."

Der Lockdown - Alle Eckpunkte im Überblick

In Österreich gelten ab Dienstag weitreichende Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Die von der Regierung als "zweiten Lockdown" angekündigten Einschränkungen starten am 3. November und dauern mindestens bis 30. November. Vorgesehen sind auch Ausgangsbeschränkungen zwischen 20 und 6 Uhr. In dieser Zeit darf man nur zu bestimmten Zwecken den Wohnbereich verlassen. Die Gastronomie schließt, der Handel bleibt geöffnet, die Oberstufen wechseln ins Distance Learning.

Wien. Der Entwurf der entsprechenden Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist auf der Homepage des Sozialministeriums (http://go.apa.at/qfGMWvEm) abrufbar. Im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht wird sie erst nach der Sitzung des Hauptausschusses des Nationalrates, die am Sonntag stattfindet. Denn der Ausschuss muss die Ausgangsbeschränkungen mit Mehrheit absegnen. Für den Bildungsbereich wird noch eine eigene Verordnung erlassen, die Details stehen aber bereits fest. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN

Das Verlassen des "eigenen privaten Wohnbereiches" ist grundsätzlich zwischen 20.00 und 6.00 Uhr untersagt. Wie schon im Frühjahr gelten fünf Ausnahmen: Gestattet ist das Rausgehen erstens für die Ausübung beruflicher Zwecke, zweitens für die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Davon umfasst sind etwa Einkäufe, Arzt-, Apothekenbesuche, Bank- oder Behördenwege, aber auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz und der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner sowie der Kirchgang oder Friedhofsbesuche. Dritter Grund ist die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger, Punkt vier betrifft die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Der fünfte Grund rauszugehen ist der Zweck der "körperlichen und psychischen Erholung", also der Aufenthalt im Freien. Als explizite Beispiele nennt die Regierung etwa Spaziergänge, Joggen oder Gassi gehen mit dem Hund. Laut Auskunft aus dem Sozialministerium kann grundsätzlich alles, was tagsüber zu Erholung dient, auch nachts dazu dienen. Man appelliere an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein aller, hieß es gegenüber der APA. Die Abstandsregeln gelten dabei genauso wie tagsüber. Zwar gibt es nachts kein Alkoholverbot, übertreiben darf man es aber nicht. Ob das jeweilige Verhalten unzulässig ist, darüber entscheidet die Exekutive im Einzelfall. Eine "Ansammlung von mehreren Personen mit Alkohol" nach 20 Uhr würde zur Anzeige führen, kündigte Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) an. Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis 12. November, dürften aber mehrmals bis Ende November verlängert werden.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN

Abgesehen von den genannten Ausnahmen sind sämtliche abendliche oder nächtliche Besuche in fremden Wohnungen zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. Aber auch tagsüber gibt es Kontakteinschränkungen: So dürfen sich im öffentlichen Raum nur Gruppen von sechs Personen ohne den grundsätzlich geltenden Ein-Meter-Abstand treffen - diese Personen dürfen außerdem aus maximal zwei Haushalten kommen. Zusätzlich können hier noch sechs Kinder dabei sein. Bei diesen Kindern muss es sich laut Sozialministerium nicht notwendigerweise um die eigenen Kinder handeln. Damit wird etwa die Aufsichtspflicht für das Kind des Nachbarn ermöglicht, oder jene der Großeltern für die Enkel.

Auch im Privatraum gibt es teilweise Einschränkungen: In Gärten, Garagen, Schuppen oder Scheunen darf man ebenfalls maximal einen zweiten Haushalt empfangen, auch dabei gilt die Sechs-Personen-Obergrenze (plus sechs Kinder). Damit werden Feiern in diesen Örtlichkeiten untersagt. Für den eigentlichen Wohnbereich gibt es hingegen keine Einschränkungen, die Regierung appelliert aber an die Vernunft der Bevölkerung, auch hier auf haushaltsfremde Kontakte möglichst zu verzichten.

ABSTANDSREGELN, MASKENPFLICHT

Im öffentlichen Raum muss grundsätzlich zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der MNS-Pflicht ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.

Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es für die 6er-Gruppen (plus sechs Kinder) bestehend aus maximal zwei Haushalten, außerdem bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.

GASTRONOMIE

Die gesamte Gastronomie wird für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Von der Schließung sind auch Kneipen, Bars und sämtliche Nachtlokale betroffen. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

HANDEL

Der Handel sowie sämtliche Dienstleistungsbetriebe (auch Friseure oder Kosmetik) bleiben komplett geöffnet. Für Kunden wie auch Mitarbeiter gilt der Mund-Nasen-Schutz sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Auch wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten.

KINDERGÄRTEN und SCHULEN

Kindergärten und der Pflichtschulbereich bleiben bis auf weiteres normal geöffnet. Ob das so bleibt, hängt laut Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) vom weiteren dortigen Infektionsgeschehen ab. Die Oberstufen wechseln hingegen ab Dienstag nach Hause ins Distance Learning. Für 10- bis 14-jährige Schüler gibt es verstärkte Schutzmaßnahmen: "In unsicheren Situationen" kann die Schulleitung das Tragen von Masken im Unterricht veranlassen. Es wird außerdem keine Schulveranstaltungen mehr geben, Unterricht draußen und Ausflüge in den Park um die Ecke sollen aber möglich bleiben. Externe Personen (etwa Vereine) dürfen nicht mehr am Unterricht mitwirken. Auch die Universitäten sind im Distanz-Betrieb.

VERANSTALTUNGEN

Veranstaltungen sind beinahe komplett untersagt. Darunter fallen etwa Kulturevents, aber auch Hochzeits-, Geburtstags- und Jubiläumsfeiern sowie Gelegenheitsmärkte (etwa Weihnachtsmärkte). Auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen sind verboten.

Ausgenomen sind Profisport-Events sowie Veranstaltungen im privaten Wohnbereich. Allerdings dürfen letztere ausschließlich im eigentlichen Wohnbereich stattfinden. Verboten sind hingegen Feiern in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. Ausgenommen vom Veranstaltungs-Verbot sind auch Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, sofern sie zu beruflichen Zwecken erfolgen sowie berufliche Aus- und Fortbildungen und Demonstrationen. Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sind weiterhin gestattet.

TOURISMUS

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe werden für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime bleiben geöffnet. Jene Urlauber, die schon vor dem kommenden Dienstag ihre Ferien angetreten haben, dürfen diesen noch bis zum Ende absolvieren.

SPORT

Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt. Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Outdoor-Sportstätten, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt (etwa Golf, Tennis, Leichtathletik). Spitzensportler und ihre Trainer dürfen hingegen jegliche Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.

FREIZEITEINRICHTUNGEN

Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Bäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks werden geschlossen. Von der Schließung betroffen sind auch Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Indoorspielplätze, Paintballanlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Bibliotheken bleiben geöffnet.

VERKEHR

In Öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Ein-Meter-Abstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

ARBEITSPLATZ

Auch am Arbeitsplatz muss der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden - sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist beides nicht möglich, so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.

ALTEN- und PFLEGEHEIME

In Alten- und Pflegeheimen gelten Besuchsbeschränkungen. Jeder Bewohner darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Ab dem 18. November darf dann für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag eingelassen werden. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Alternativ muss während des gesamten Aufenthalts eine "Corona-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)" oder ein höherwertiges Produkt (etwa FFP2-Maske) getragen werden. Mitarbeiter werden wöchentlich getestet, neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.

Bei den Spitälern gelten für das Personal die gleichen Regeln wie in den Heimen. Besucher müssen hingegen nur die üblichen Abstands- und Masken-Regeln einhalten. Angeregt wird, "durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist".

RELIGION, BEGRÄBNISSE, HOCHZEITEN

Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos. In Innenräumen muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gilt die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. Hochzeitsfeiern sind untersagt, es darf aber am Standesamt geheiratet werden.

(APA) (VOL.AT)

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