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Rauchverbot in Wohnung: Neues Urteil beschränkt Qualmen auf Nachtzeit

Nachbar fühlte sich durch Geruch belästigt
Nachbar fühlte sich durch Geruch belästigt ©Bilderbox
Im Streit um den Qualm, den ein Zigarre rauchender Nachbar verursachte, ist in die zweite Instanz gegangen. Wie die "Presse" am Montag berichtete, verbot das Wiener Landesgericht dem Mann mit der Vorliebe für schweren Tabak das nächtliche Rauchen bei offenem Fenster, auf dem Balkon oder der Loggia in der eigenen Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Im Jänner wurde von einem Wiener Bezirksgericht das Rauchen in der Wohnung untersagt, falls sich der Qualm störend auf andere Nachbarn auswirkt. Die Unterlassungspflicht wurde jedoch nicht auf gewisse Zeiten eingeschränkt. Nun urteilte das Landesgericht auf eine Verbotszeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in der Früh, der Zigarrenkonsum untertags – laut Erstgericht ein bis zwei Zigarren täglich – werde dem Kläger hingegen zuzumuten sein, urteilte das Zweitgericht laut “Presse”. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mieter fühlte sich gestört

Der betreffende Mieter – ein Zigarrenraucher – war vornehmlich zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr auf seiner Loggia bzw. am geöffneten Fenster seiner Leidenschaft nachgegangen. Ein schräg über ihm wohnender Mieter fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer vordrang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um dies ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Auch Vormierter verließ Wohnung

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten.

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