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Pinzgauerin ertränkte Tochter in Badewanne: Acht Jahre Haft

Saalfelden, Salzburg - Der Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz bestätigte am Mittwoch die achtjährige Haftstrafe für jene Saalfeldnerin, die ihre Tochter 2004 in der Badewanne ertränkt hatte.

Die achtjährige Haftstrafe für eine 38-jährige Frau aus Saalfelden, die am 11. Oktober 2004 ihre fünfjährige Tochter in der Badewanne ertränkt hatte, ist am Mittwoch von einem Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Linz bestätigt worden. Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft hatten gegen das erstinstanzliche Urteil eines Salzburger Schwurgerichtes vom 21. Mai dieses Jahres berufen.

In Tränen aufgelöst und das Gesicht mit einem schwarzen Tuch verhüllt saß die Pinzgauerin heute erneut vor einem Richter. Sie leide immer noch an starken Trauerphasen und stehe deshalb in psychologischer Behandlung. “Mein größter Wunsch ist, bei meiner Tochter zu sein. Ich habe schon mehrere Selbstmordversuche gemacht.”

Die Justiz hat sich mit dem außergewöhnlichen Fall schwer getan. Es bedurfte dreier Hauptverhandlungen und dreier Rechtsgänge, bis nun drei Jahre nach dem Mord ein rechtskräftiges Urteil gefallen ist. Die Anklageschrift blieb immer die gleiche: Brigitte S. vermutete, dass ihre Tochter Sarah von dem Vater des Kindes missbraucht werde. Ein strittiges Scheidungsverfahren und der Kampf um das Besuchsrecht artete in einen Rosenkrieg aus.

Am 11. Oktober 2004 sah die Frau keinen anderen Ausweg mehr, als ihre Tochter “in eine bessere Welt zu retten” und sich dann selbst umzubringen. Sie las Sarah noch eine Gute-Nacht-Geschichte vor. Als das Mädchen schlief, wollte S. ihr Kind mit einer Springschnur erdrosseln. Der Versuch misslang, die Mutter schleppte das Kind in das Badezimmer und drückte den kleinen Kopf so lange in das Badewasser, bis Sarah tot war. “Ich war wie ferngesteuert”, erzählte die Angeklagte immer wieder den Richtern.

Der Selbstmordversuch nach dem Kindesmord misslang. Sarahs Vater hatte die Missbrauchs-Vorwürfe stets vehement bestritten und Brigitte S. als psychisch krank bezeichnet. Ein Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Das Ehepaar ist seit August 2005 geschieden.

In der ersten Hauptverhandlung im März 2006 wurde die Angeklagte, die als eingeschränkt zurechnungsfähig galt, wegen Totschlags zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hob das Ersturteil wegen falscher Beurteilung der Schuldfrage auf. Im wieder aufgerollten Prozess im Jänner 2007 setzten die Berufsrichter den Wahrspruch der Geschworenen aus, der auf Unzurechnungsfähigkeit lautete.

Am 21. Mai stand die Frau erneut vor einem Schwurgericht. Ihr wurde eine außerordentliche Strafmilderung zuerkannt. Das Urteil lautete auf acht Jahre Haft, obwohl Mord mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren oder lebenslang bedroht ist.

Wegen des Unrechtsgehaltes der Tat und aus generalpräventiven Gründen setzte der Berufungssenat das Strafausmaß auf Antrag von Verteidiger Peter Lechenauer nicht weiter herab. Eine höhere Strafe, wie die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, sei ebenfalls nicht angebracht: Die Frau sei höhergradig beeinträchtigt, leide an einer Persönlichkeitsstörung und “hatte zur Tatzeit schwere depressive Erschöpfungszustände”. Mildernd zu werten sei auch ihre Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die lange Verfahrensdauer.

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