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Penible Regeln für Straßenmusiker

Bild: Bilderbox
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Wer in Wien als Straßenkünstler bzw. -musikant tätig werden möchte, der muss seine Auftritte penibel planen. Denn die Vorschriften dafür sind umfassend, für zahlreiche Orte sind sogar spezielle Platzkarten notwendig.

Im entsprechenden Landesgesetz sind auch Verbotszonen definiert. So ist etwa ein Mindestabstand zu Kirchen zu halten – der mit exakt 25 Metern festgelegt ist.

Als Straßenkunst werden Darbietungen „künstlerischer Art“ klassifiziert, die „für kurze Zeit an öffentlichen Orten, ohne hiefür eigens errichtete Aufbauten und Podien zu benutzen, unentgeltlich veranstaltet werden“. Dazu gehören neben Lesungen, szenischen Aufführungen, Zaubervorführungen oder Puppenspielen eben auch Straßenmusik.

Diese darf nur an exakt festgelegten Orten und zu ganz speziellen Zeiten von „Einzelpersonen oder Gruppen bis zu vier Personen“ veranstaltet werden. Für gewisse Orte, etwa in der Innenstadt, sind kostenpflichtige Platzkarten zu lösen. Die Künstler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben – und zahlreiche Plätze meiden. Sie sind verpflichtet, von Hauseingängen bzw. -einfahrten, Passagen, Stiegenaufgängen oder -abgängen, Fahrbahnen, Straßenbahngleisen sowie von Gastgärten mindestens fünf Metern Abstand zu halten.

Von Kirchen – und zu anderen Künstlern – ist ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten. Das Einheben eines Entgeltes ist nicht gestattet. Erlaubt ist nur die Annahme von freiwilligen Spenden.

Behelfe für Darbietungen dürfen verwendet werden, aber sie sollten Zuseher und Anrainer nicht gefährden oder belästigen. Zitat Landesgesetz: „Die Mitwirkung von gefährlichen Tieren, Wildtieren oder exotischen Tieren sowie die Verwendung von Feuer, Waffen und pyrotechnischen Gegenständen ist nicht gestattet.“

Blechblasinstrumente sowie Saxophone dürfen nur mit Dämpfereinsatz verwendet werden. Trommeln sowie „laut oder hoch tönende Holzblasinstrumente“ sind nicht erlaubt, Tonbandgeräte schon. Deren Verwendung darf jedoch nicht in Lärmbelästigung ausarten, denn: „Straßenkunst darf in jedem Fall nur in einer solchen Lautstärke ausgeübt werden, die eine unzumutbare Belästigung von Anrainern ausschließt.“

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