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Österreich wegen Diskriminierung verurteilt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich erneut wegen Diskriminierung von Homosexuellen verurteilt. Die Straßburger Richter sprachen einem 37-jährigen Vorarlberger 28.000 Euro zu.

Die österreichischen Justizbehörden hatten zwar ein auf Basis des diskriminierenden „Homosexuellen-Paragrafen“ gegen den Mann ergangenes Urteil aufgehoben, er aber weder Schadenersatz noch eine Erstattung seiner Verteidigungskosten zugestanden.

In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil wird laut einer Aussendung des Europarates erneut festgehalten, dass der mittlerweile aufgehobene Paragraf 209 des Strafgesetzbuchs der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht. Er verletze Artikel 8 (Recht auf Privatleben) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der EMRK, weil lediglich für gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Männern ein Schutzalter von 18 Jahren vorgesehen ist – lesbische und heterosexuelle Beziehungen waren bereits ab 14 Jahren erlaubt.

Der Vorarlberger war im Jahr 2000 vom Landesgericht Feldkirch wegen homosexuellen Akten mit zwei Erwachsenen zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. In einem Berufungsverfahren wurde er im Juli 2002 freigesprochen, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die den Paragrafen 209 im Juni 2002 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Der Mann ging aber trotzdem nach Straßburg, weil ihm das Innsbrucker Oberlandesgericht im November 2002 nur 1.840 Euro für Verteidigungskosten zugesprochen hatte.

Die Straßburger Richter urteilten nun, dass der Mann keine völlige Wiedergutmachung erfuhr und Österreich daher die Menschenrechtskonvention trotz des späteren Freispruchs weiter verletzte. „Der Mann musste vor Gericht. Unter diesen Umständen ist es unvorstellbar, dass ein Freispruch ohne Schadenersatz und mit nur teilweiser Erstattung der notwendigen Verteidigungskosten eine angemessene Wiedergutmachung darstellen soll.“ Daher sprachen die Richter dem Vorarlberger 10.000 Euro an Schadenersatz und weitere 18.000 Euro für seine Auslagen zu.

Der Paragraf 209 im Strafgesetzbuch wurde mittlerweile durch eine neue Bestimmung ersetzt. Paragraf 207 b regelt den „Missbrauch von Jugendlichen“ und beinhaltet geschlechts- und beziehungsneutrale Strafbestimmungen mit zwei Altersgrenzen – 16 und 18 Jahre. Die Straßburger Richter wachen über Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich in Verfassungsrang steht.

Die „Plattform gegen § 209“ sprach in einer Aussendung von einem „Aufsehen erregenden Urteil“ und einem „schweren Schlag für die Bundesregierung“. Sie habe bisher nämlich eine Entschädigung von nach Paragraf 209 verurteilten Männern abgelehnt, obwohl sie teilweise in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden seien. Außerdem weigere sich die Regierung auch, Gnadengesuche von Verurteilten zur Prüfung an den Bundespräsidenten weiterzuleiten.

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