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Österreichisches Glücksspiel-Gesetz: Unterschiedliche Rechtsmeinungen

Glücksspielgesetz: Für Verwaltungsgerichtshof EU-konform, für Obersten Gerichtshof nicht
Glücksspielgesetz: Für Verwaltungsgerichtshof EU-konform, für Obersten Gerichtshof nicht ©dpa (Sujet)
Weiterhin gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen zum  österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beurteilt es in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung als EU-konform, der Oberste Gerichtshof (OGH) kurz davor nicht.
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Jedenfalls hat der VwGH eine Beschwerde eines oberösterreichischen Automatenbetreibers gegen seine Bestrafung abgewiesen. Der Unternehmer hatte von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Verwaltungsstrafe aufgebrummt bekommen, weil er seinen Kunden Glücksspielgeräte zugänglich gemacht hatte.

Österreichisches Glücksspielgesetz mit EU-Recht unvereinbar?

Er rief das Landesverwaltungsgericht (LVwG) an. Dabei argumentierte er, dass das österreichische Glücksspielgesetz nicht angewendet werden dürfe, weil es mit dem EU-Recht unvereinbar sei. Das LVwG gab dem Automatenbetreiber Recht. Das Finanzministerium legte Revision gegen diesen Entscheid ein. Der VwGH bestätigte nun die Strafe mit der Begründung, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes “nicht unionsrechtswidrig” seien.

Anders sieht dies der OGH: Dieses Höchstgericht erachtet das Glücksspielgesetz als verfassungswidrig, es verstoße auch gegen EU-Recht, wie er am vergangenen Dienstag bekannt gab. Deshalb hat er den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen, er solle das Gesetz kippen. Dieser Entscheidung liegen sechs verbundene Verfahren nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zugrunde.

VwGH über den Widerspruch

Ein Sprecher des VwGH hat zu diesem Widerspruch festgestellt, man kommentiere die Entscheidungen anderer Höchstgerichte nicht. Jedenfalls habe der VwGH – wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspielrecht gefordert – eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. Unter anderem ging es um die mit dem Gesetz angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen.

Die Landesverwaltungsgerichte haben auf die Entscheidung schon gewartet. Bei ihnen stapeln sich die Akten im Zusammenhang mit mutmaßlich illegalen Glücksspielautomaten. Wegen rechtlicher Unklarheiten setzten viele die Verfahren aus.

(apa/red)

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