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Öffnungszeiten im Handel bleiben auch nach Ostern begrenzt

Geschäfte dürfen weiterhin nur bis 19.00 Uhr geöffnet haben.
Geschäfte dürfen weiterhin nur bis 19.00 Uhr geöffnet haben. ©APA/AFP/JOHN MACDOUGALL (Sujet)
Nach Ostern dürfen die ersten Geschäfte wieder öffnen. Es müssen diverse Schutzmaßnahmen eingehalten werden, zudem bleiben die Öffnungszeiten weiter verkürzt.
Verkürzte Öffnungszeiten in Geschäften
Erste Geschäftsöffnungen nach Ostern

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat in der Nacht auf Freitag die erwartete Verordnung zum langsamen Hochfahren des Handels kundgemacht. Damit dürfen (mit Distanzvorschrift und Masken) ab 14. April Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 m2 wieder aufsperren.

Einkaufszentren bleiben weiterhin geschlossen

Die Öffnungszeit bleibt (für alle) mit 7.40 bis 19.00 Uhr beschränkt, Einkaufszentren bleiben zu. Denn für letztere gilt die Regelung, dass "der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird".

Die nachträgliche Verkleinerung von Läden, um aufsperren zu können, wird unterbunden: "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs" nach dem 7. April (die Verordnung datiert vom 9. April) "haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben".

Als "sonstige Betriebsstätten des Handels" (die nun bis 400 m2 wieder öffnen dürfen) gelten alle Betriebstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.

Baumärkte und Waschstraßen wieder geöffnet

Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bereits definierten 21 Ausnahmen - vom Lebensmittelladen bis zur Trafik - kommen noch zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag nach Ostern auch "Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte" sowie "Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen".

Außerdem werden die (von Anfang an ausgenommenen) Tankstellen um "angeschlossene Waschstraßen" und die KFZ- um die "Fahrradwerkstätten" erweitert.

Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden

Für alle geöffneten Handels-Betriebsstätten schreibt die Verordnung explizit Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus vor: Mitarbeiter im Kundenkontakt und Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen; ausgenommen nur Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Und sie müssen zumindest den Ein-Meter-Abstand einhalten.

Für die ab nächster Woche neu dazukommenden "sonstigen Betriebsstätten" gibt es noch eine extra Regel: Sie müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden im Laden sind, dass jedem von ihnen 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Und: "Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten."

Verordnung bis Ende April verlängert

Die Geltungsdauer der Verordnung wird von 13. auf 30. April verlängert. Somit ist (zumindest) bis Ende April "das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt" (ausgenommen die oben dargestellten Bereiche) - und ebenso "das Betreten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes" wie auch von "Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung", mit nur kleinen Ausnahmen.

Für Handelsverband noch Fragen offen

Der Handelsverband begrüßte heute die rechtlichen Klarstellungen des Gesundheitsministeriums zu den erweiterten Handelsöffnungszeiten. Er sieht aber noch eine Ungleichbehandlung und offene Punkte zur Förderung. So stelle sich die Frage, warum Click&Collect nicht allen Händler ab 14. April erlaubt ist.

Weiters müsse geklärt werden, ob auch jenen Firmen weiterhin die Förderungen im Zuge der Coronakrise zustehen, die zwar aufsperren könnten, dies aber aus Mangel an Kunden nicht tun. Und letztlich sei nicht klar, warum Dienstgeber für die Freistellung von Dienstnehmern der kritischen Infrastruktur (z.B. Lebensmittelhandel), die der COVID-19-Risikogruppe angehören, nicht auch einen Kostenersatz vom Bund im Falle der Freistellung bekommen, so die private Interessensvertretung.

Dazu kämen noch Probleme bei der Umsetzung. "Gerade für die kleinen Händler wird es in der Praxis allerdings schwierig sein, jene Kunden abzuweisen, die dem Maskengebot zuwiderhandeln. Die vorgesehenen Strafen sind sowohl für Kunden als auch Händler alarmierend hoch", betonte Handelsverbands-Geschäftsführer Rainer Will in einer Aussendung.

Überblick: Wer öffnen darf und was muss beachtet werden

Offen haben dürfen ab kommenden Dienstag Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen, Bau- und Gartenmärkte (unabhängig von der Größe) sowie kleinere Händler, wenn der Kundenbereich im Inneren höchstens 400 Quadratmeter beträgt.

Nicht erlaubt ist die künstliche Verkleinerung - etwa mit Absperrbändern - von Verkaufsflächen um auf unter 400 Quadratmeter zu kommen.

Es herrscht Maskenpflicht (oder Vergleichbares wie ein Schal) für Verkäufer und Kunden. Die Geschäfte müssen aber keine Schutzmasken zur Verfügung stellen. Des Weiteren gilt der gewohnte Mindestabstand von einem Meter. Geschäfte bis 400 Quadratmeter müssen sicherstellen, dass sich pro 20 Quadratmeter nur ein Kunde aufhält.

Die Öffnungszeiten sind auf 07.40 Uhr bis 19.00 Uhr beschränkt.

Wer sich nicht an die Verordnung hält, muss tief in die Tasche greifen. Händler, die zu viele Kunden ins Lokal lassen, müssen bis zu 3.600 Euro bezahlen. Große Händler, die nicht unter die Verordnung fallen und frühzeitig öffnen, können mit bis zu 30.000 Euro belangt werden.

(APA/Red)

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