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Nazi-Mails nach Österreich: Ermittlungsverfahren wegen Wiederbetätigung eingestellt

Das Verfahren wegen Wiederbetätigung wurde eingestellt.
Das Verfahren wegen Wiederbetätigung wurde eingestellt. ©APA/ROBERT PARIGGER (Themenbild)
Ein Deutscher hatte von Spanien aus NS-Gedankengtu via Mail in Österreich verbreitet. Die Ermittlungen wurden allerdings eingestellt, da sich der Täter nicht in Österreich befand.

Wer aus dem Ausland via E-Mail NS-Gedankengut in Österreich verbreitet, kann straffrei bleiben. Das hat der OGH in einem Urteil festgestellt, aus dem die “Presse” (Montag-Ausgabe) zitiert. Demnach muss sich der Täter in Österreich befinden, um wegen Wiederbetätigung bestraft zu werden. Andernfalls können Österreicher nur belangt werden, wenn die Wiederbetätigung auch im Ausland strafbar ist.

Anlassfall waren E-Mails mit nationalsozialistischem Gedankengut, die ein Deutscher an in Österreich lebende Personen geschickt hatte. Weil die E-Mails vom Wohnort des Täters in Spanien aus geschickt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ermittlungsverfahren ein. Der Rechtsschutzbeauftragte verlangte daraufhin die Fortsetzung des Verfahrens und argumentierte, dass die Wirkung einer E-Mail erst beim Adressaten auftrete und das Delikt daher teils im Ausland, teils im Inland verübt wurde. Das Landesgericht Salzburg und nun auch der OGH sahen das aber anders und bestätigten die Einstellung.

Mail mit NS-Gedankengut nach Österreich bleibt straffrei

Der OGH argumentiert, dass es sich bei Wiederbetätigung um ein “abstraktes Gefährdungsdelikt” handelt, mit dem der Gesetzgeber NS-Propaganda verhindern wollte. Diese Gefahr sei aber in Spanien entstanden. Entscheidend sei, ob die Botschaft geeignet sei, NS-Gedankengut zu transportieren. Der Empfang und das Lesen der E-Mails in Österreich sei für das Delikt dagegen “nicht mehr von Bedeutung”.

Damit kann das Verschicken von E-Mails mit NS-Gedankengut nach Österreich straffrei bleiben. Das Justizministerium verwies auf APA-Anfrage am Montag allerdings darauf, dass Österreicher sehr wohl belangt werden können, wenn NS-Wiederbetätigung auch im jeweiligen Aufenthaltsland strafbar wäre. Eine Bestrafung nach dem vergleichsweise strengen österreichischen Verbotsgesetz wäre jedoch nur zulässig, wenn die Wiederbetätigung im jeweiligen Land gleich streng oder strenger bestraft würde. Andernfalls gilt, dass ein Täter nicht strenger bestraft werden darf, als nach den Gesetzen des Tatortes vorgesehen.

NS-Wiederbetätigung zählt somit nicht zu jenen Delikten, für die Österreicher auch dann belangt werden können, wenn sie die Tat im Ausland begehen. Als “strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden” (§64 StGB), gelten unter anderem Korruption, Hochverrat , Folter, sexueller Missbrauch und Genitalverstümmelung. Letztere drei Delikte sind dann strafbar, wenn die Opfer oder Täter Österreicher waren oder wenn der Täter sich in Österreich aufhält und nicht abgeschoben werden kann.

(APA/Red)

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