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Musik und Filme aus dem Internet – Das ist in Österreich erlaubt

Streaming-Portale wie kinox.to erfreuen sich großer Beliebtheit.
Streaming-Portale wie kinox.to erfreuen sich großer Beliebtheit. ©VOL.AT/Philipp Steurer
Mit der Anfang Jänner 2012 erfolgten Verhaftung der Internet-Galionsfigur Kim Schmitz alias Kim Dotcom ist es ruhig geworden in der Filesharing-Szene. In der Bevölkerung herrscht Unsicherheit - wie sieht die Rechtslage für File-Sharing in Österreich aus? Experte Franz Schmidbauer klärt auf.
Populärste Download-Möglichkeiten
Kim Dotcom bald frei?

Der von Schmitz betriebene und ausgesprochen beliebte Service Megaupload wurde vonseiten des FBI abgedreht, weitere Filehoster wie Filesonic, Fileserve oder x7.to haben als Konsequenz ihr Angebot massiv eingeschränkt oder ihren Dienst gleich komplett eingestampft. Auch viele Internetnutzer sind verunsichert – was ist erlaubt, womit mache ich mich strafbar? Die globale Vernetztheit macht nämlich vor der nationalen Rechtsprechung Halt. Die diesbezügliche Judikatur ist länderspezifisch, Graubereiche gibt es viele. Wie es um die rechtliche Situation in Österreich bestellt ist, erklärt im VN-Gespräch Dr. Franz Schmidbauer. Schmidbauer ist Richter am Landesgericht Salzburg sowie Betreiber der Homepage internet4jurists.at.

Dürfen Musik und Filme in Österreich legal aus dem Internet heruntergeladen werden?
Schmidbauer: Der bloße Download ist grundsätzlich unproblematisch, wenn er nur zu privaten Zwecken erfolgt und die Werke nur konsumiert, aber nicht veröffentlicht werden (da steckt nämlich die Tücke bei den Tauschbörsenprogrammen). Urheberrechtlich relevant beim Download ist nicht das Herunterladen an sich, sondern das Anfertigen eines Vervielfältigungsstückes auf dem eigenen Speichermedium. Wenn diese Vervielfältigung nur zu eigenen Zwecken erfolgt (Privatkopie), ist sie jedenfalls nicht strafbar. Ob sie zivilrechtlich zulässig ist, ist umstritten (insofern kann die Frage also nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden). Dieser Streit ist aber eher theoretischer Natur, weil bloße Downloader nicht verfolgt werden. Immer wenn es um die Verfolgung von Tauschbörsen­usern geht, sind die Uploader gemeint. Diese können anhand ihrer IP-Adresse ausgeforscht werden, sobald sie ein Stück uploaden, wobei aber die Herausgabe der Personendaten hinter der IP-Adresse derzeit gesetzlich nicht gedeckt ist.

Anders gefragt – wo gibt es in dieser Hinsicht eine klare gesetzliche Regelung: Was darf der Nutzer, was definitiv nicht?
Schmidbauer: Es gibt keine Regelung, die unumstritten wäre. Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zulässig ist (§ 42 UrhG). Eine Einschränkung auf legal veröffentlichte Werke findet sich im Gesetz nicht, wird aber vonseiten der Medienindustrie behauptet. Gestützt wird diese Ansicht auf eine alte OGH-Entscheidung, der aber ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegt.

Wie sieht es mit Streaming-Portalen wie dem mittlerweile geschlossenen kino.to aus?
Schmidbauer: Hier ist die Rechtslage noch unklarer, weil hier nicht einmal ein komplettes Vervielfältigungsstück auf einem dauerhaften Speicher angefertigt wird, sondern nur im flüchtigen RAM. Für derart flüchtige Vervielfältigungen, die nur für den technischen Vorgang notwendig sind, gibt es eine Ausnahme im UrhG (§ 41a). Meiner Meinung ist daher das Ansehen von gestreamten Werken jedenfalls zulässig (das Anschauen oder Anhören von Werken ist urheberrechtlich niemals erfasst und immer frei).

Auch in Österreich wurden Tauschbörsen-Aktivitäten abgestraft. Ist das noch Alltag?
Schmidbauer: Die Tauschbörsenverfahren sind zurückgegangen, weil die Rechteverwerter seit 2008 keine Möglichkeit mehr haben, die Herausgabe der Personendaten hinter einer IP-Adresse zu erzwingen. Diesbezüglich hat es Musterprozesse gegeben. Mit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung am 1. April 2012 hat sich die Rechtslage wiederum geändert und es ist davon auszugehen, dass es neuerliche Auskunftsverfahren gegen Internetprovider geben wird. Wenn allerdings ein Provider die Daten freiwillig herausgibt, hat der Nutzer Pech. Tauschbörsen mit gleichzeitigem Upload sollten also keineswegs genutzt werden; einerseits weil das öffentliche Anbieten fremder Werke unzulässig und auch strafbar ist, und andererseits, weil auch tatsächlich die Gefahr besteht, dass man erwischt wird – und das kann relativ teuer werden.

Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe gegen private Nutzer wie in den USA sind hierzulande unwahrscheinlich?
Schmidbauer: Das ist eine Besonderheit des amerikanischen Rechts. Die Forderungen in Österreich sind viel gemäßigter. Allerdings können für einen Jugendlichen auch einige Tausend Euro zu einer Belastung werden.

Ein österreichischer Internetnutzer kann bedenkenlos Musik herunterladen?
Schmidbauer: Jein. Ausschließlich herunterladen eher ja, selbst anbieten auf keinen Fall.

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