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Müllsünder in Wohnanlage

Vor dem Bezirksrichter bekamen die Antragsteller nicht Recht.
Vor dem Bezirksrichter bekamen die Antragsteller nicht Recht. ©Gerty Lang
Aus dem Bezirksgericht: Eigentümer wehren sich, die „Sondermüllkosten“ der anderen Häuser zu tragen.

Dornbirn. Es ist eine große Wohnanlage in Hohenems. In den vier Häusern befinden sich an die 70 Wohnungen. Da kann es bei der Müllentsorgung schon mal zu Problemen kommen. Zwei Parteien, die in dem Haus mit nur neun Wohneinheiten leben, verfolgten mit Argusaugen, was so bei den Müllstationen vor sich geht. Ihr Mehrfamilienwohnhaus verfügt über eine eigene Müllstation, während die drei anderen Häuser mit nur einer auskommen müssen. Im Zusammenhang mit ungesetzlichen Vorgängen bei der Müllstation der drei Häuser, wie Ablagerung von Sperrmüll, ungenügende Mülltrennung etc., entstehen jährlich erhebliche „Sondermüllkosten“.

Aufgrund des vereinbarten Abrechnungsschlüssels werden die Kosten der Müllentsorgung auf alle Miteigentümer aufgeteilt, obwohl die Bewohner des kleinen Hauses mit der Entstehung dieser „Sondermüllkosten“ in der Höhe von durchschnittlich knapp 100 Euro pro Wohnungseinheit nichts zu tun haben. Also brachten zwei Miteigentümer einen Antrag bei Gericht ein, dass es nicht länger hinnehmbar sei, dass die Wohnungseigentümer des kleinsten Hauses für die im Zusammenhang mit der Müllstation der anderen Häuser stehenden Sondermüllentsorgungskosten aufzukommen hätten. Ihre „eigene“ Müllstation würde ohne Entstehung von weiteren Kosten sorgfältig sauber gehalten.

Vor Gericht erschienen die Antragsgegner einer Immobilienfirma. Diese sprachen sich gegen die begehrte gesonderte Abrechnungseinheit aus. „Es müsse durch ein Bündel von Maßnahmen, wie verstärkte (Video-)Überwachungstätigkeit und durch Anzeigen die ‚Müllsünderei‘ eingedämmt werden.“ Richter Walter Schneider sichtete die Beweise und befragte auch die Hausverwalterin. „Durch die Schaffung einer gesonderten Abrechnungseinheit betreffend der Sondermüllkosten würden der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Mehrkosten entstehen“, stellte die Dame klar.

Rechtslage eine andere

„Unter Zugrundelegung der Rechtslage, kann dem Antrag der Antragstellerinnen jedoch nicht stattgeben werden“, so der Richter. „Im Interesse der Hausgemeinschaft und des Umweltschutzes ist aber zu hoffen, dass man das „Müllsünder(kosten)problem“ durch geeignete Maßnahmen in den Griff bekommen wird. Somit könnten auch die ‚Sondermüllkosten‘ ohnehin eingedämmt werden.“

Dessen ungeachtet musste das Tagsatzungsprotokoll auf sämtlichen schwarzen Brettern in den Wohnhäusern angeschlagen werden.

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