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Mit 2018 kommen elektronische Arzt-Verordnungen und Überweisungen

©Ablauf Elektronisches Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) GRAFIK 1281-17, 88 x 125 mm
2018 ändert sich einiges im heimischen Gesundheitsbereich: Verordnungen und Überweisungen können beim Arzt künftig elektronisch abgewickelt werden und die Wartezeiten für MRT und CT-Untersuchungen werden verkürzt.

Im Laufe des Jahres 2018 wird das elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) eingeführt. Damit können Zuweisungen und Verordnungen von Ärzten über das E-Card-System zu hundert Prozent elektronisch durchgefüht werden. In einem ersten Schritt werden Leistungen wie Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT), Nuklearmedizinische und Humangenetische Untersuchungen, klinisch-psychologische Diagnostik und Knochendichtemessungen über eBS abgewickelt.

So funktioniert die elektronische Überweisung beim Arzt

Der Patient benötigt nur mehr die E-Card. Der Arzt schickt die Daten elektronisch an die Krankenkasse. Der Patient erhält dann eine SMS auf sein Handy oder ein E-Mail oder optional auch noch einen Ausdruck mit einem eindeutigen Antragscode. Dieser dient als Schlüssel zur elektronischen Zuweisung bzw. Verordnung und der Patient kann damit sofort einen Termin für die erforderliche Untersuchung vereinbaren. Das Gesundheitsinstitut bzw. Krankenhaus, das die Untersuchung durchführt, kann mit dem Code und der Sozialversicherungsnummer des Patienten auf die elektronische Zuweisung zugreifen und erhält so auch gleich alle wichtigen Informationen, die es braucht. Über das Internetportal der Sozialversicherung (“MeineSV”) können die Zuweisungs- bzw. Verordnungsinhalte vom Patienten selbst online abgefragt werden.

Ablauf Elektronisches Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) GRAFIK 1281-17, 88 x 125 mm

 

E-Medikation in Wien erst 2019

Die E-Medikation, mit der vom Arzt verordnete und in der Apotheke ausgegebene Medikamente in der sogenannten E-Medikationsliste für ein Jahr gespeichert werden, startet in einigen Bundesländern auch nächstes Jahr. In Vorarlberg erfolgt der Rollout schon im Jänner und ab Februar werden die niedergelassenen Vertragsärzte und Apotheken das System verwenden. Bis 10 Mai folgt die Steiermark, danach Kärnten, Tirol und Salzburg. Die anderen Bundesländer kommen erst 2019 dran.

Kranksein wird für Unternehmer teurer

Kranksein wird für Klein-Unternehmer bzw. für ihre Angestellten künftig mit einem geringeren finanziellen Risiko verbunden sein. Derzeit gibt es für Selbstständige Krankengeld erst ab dem 43. Tag für die Dauer von 20 Wochen. Für Klein-Unternehmer mit keinen oder weniger als 25 Angestellten wird es nun ein Krankengeld bei lang andauernder Krankheit ab dem 43. Tag rückwirkend ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit geben. Die tägliche Unterstützungsleistung beträgt ab 1. Juli 29,93 Euro und ist zunächst auf vier Jahre befristet.

Wenn in Klein-Unternehmen ein Dienstnehmer krank wird, zahlt derzeit der Dienstgeber (bei bis zu 50 Angestellten) das Entgelt für zumindest sechs Wochen weiter und bekommt dafür einen Zuschuss von 50 Prozent der geleisteten Entgeltfortzahlung durch die AUVA. Dieser Zuschuss wird nun ebenfalls ab 1. Juli für Klein-Unternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern auf 75 Prozent angehoben werden. Damit soll die Gefahr einer Kündigung im Krankheitsfall minimiert werden.

Kürzere Wartezeiten für MRT- und CT-Untersuchungen

Schluss sollte mit den früher zum Teil langen Wartezeiten auf eine MRT- und CT-Untersuchung sein. Ab dem Jahr 2018 müssen Patienten für CT-Untersuchungen binnen maximal zehn Arbeitstagen und für MRT-Untersuchungen maximal binnen 20 Arbeitstagen einen Termin bekommen, in dringenden Fällen auch schneller. Darauf haben sich Wirtschaftskammer und Sozialversicherungen verständigt. Erreicht wird die Reduktion dadurch, dass der sogenannte Honorardeckel aufgehoben wurde, mit dem nur eine bestimmte Anzahl an Untersuchungen von den Krankenkassen bezahlt wurde.

Teuerungen im Gesundheitsbereich

Wie jedes Jahr wird auch 2018 vieles teurer: Das E-Card-Serviceentgelt für 2018 steigt um 35 Cent auf 11,70 Euro, die Rezeptgebühr um 15 Cent auf 6 Euro. Für die Befreiung dürfen Alleinstehende ein Einkommen von nicht mehr als 909,42 Euro und Ehepaare nicht mehr als 1.363,52 Euro monatlich haben.

Höhere Sozialversicherungsbeiträge müssen Menschen mit höherem Einkommen zahlen, weil die Höchstbeitragsgrundlage im ASVG um 150 Euro auf 5.130 Euro erhöht wird. Für Selbstständige und Bauern steigt sie um 175 Euro auf 5.985 Euro. Der Kostenanteil des Versicherten für Heilbehelfe (orthopädische Schuheinlagen, etc.) beträgt ab 1. Jänner 2018 mindestens 34,20 (bisher 33,20 Euro), jener bei der Abgabe von Sehbehelfen mindestens 102,60 Euro (bisher 99,60 Euro). Für eine Kur muss man bis zu einem Einkommen von 909,42 Euro nichts dazuzahlen, bei darüber liegenden Einkommen muss man zwischen 8,20 und 19,91 Euro selbst beisteuern.

(APA/Red)

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