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Missstände im Strafvollzug: Psychisch Kranker wieder in Haft

Strafvollzug - 74-Jähriger nur auf Basis von Aktenlage in Haft
Strafvollzug - 74-Jähriger nur auf Basis von Aktenlage in Haft ©APA (Sujet)
Jener 74-jährige Häftling, der in der Justizanstalt Krems-Stein so lange unversorgt, bis er "Verwesungsgeruch" verströmte, befindet sich wieder in Haft. Der Maßnahmenvollzug wurde verlängert.
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Der 74-jährige Häftling der Justizanstalt Krems-Stein, dessen Verwahrlosung in der vergangenen Woche die Wochenzeitung “Falter” publik gemacht hat, befindet sich rein auf Basis der Aktenlage weiter in Haft. Der Maßnahmenvollzug wurde vom zuständigen Vollzugsgericht Krems am 20. Februar 2014 ohne Anhörung und ohne Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens verlängert.

74-Jähriger hatte auf Anhörung verzichtet

Der 74 Jahre alte Häftling der Justizanstalt Krems-Stein, der wegen einer Verurteilung wegen versuchten Mordes einsitzt, hat die über ihn verhängte Freiheitsstrafe an sich längst verbüßt. Weil er als geistig abnorm gilt, kann er allerdings weiterhin zeitlich unbefristet angehalten werden, solange ihm nicht von einem Psychiater bescheinigt wird, dass von ihm keine Gefährlichkeit mehr ausgeht. Auf Basis dieser Gesetzeslage befindet sich der an sich “pensionsreife” Mann nach wie vor im Gefängnis. Wie der Sprecher des Kremser Landesgerichts, Richard Simsalik, gegenüber der APA erklärte, dürfte er sich zuletzt gegen seine weitere Anhaltung nicht “gewehrt” haben. “Er hat keinen Antrag auf Anhörung gestellt”, sagte Simsalik.

Verwahrloster Häftling in NÖ

Ein neues, aktuelleres psychiatrisches Gutachten – bei einer ärztlichen Begutachtung wäre der verwahrloste Zustand des Häftlings vermutlich zutage getreten – hat die Justiz nicht eingeholt. Die damit formlos erfolgte Verlängerung des Maßnahmenvollzugs rechtfertigte Simsalik mit dem Hinweis, bei dem Insassen hätten sich, “keine Änderungen abgezeichnet”.

In der “fortgesetzten Anhörung”, die sich auf die Ende 2012 tatsächlich erfolgte bezog, sei im vergangenen Februar das Sachverständigengutachten aus Anfang 2013 noch einmal erörtert und entschieden worden, ” dass eine bedingte Entlassung aufgrund der Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht möglich war”, so Simsalik. Als Prognosekriterien für die Gefährlichkeit habe das Gericht die “Persönlichkeit des Untergebrachten”, seine bisher “mangelnde Entwicklung in der Anstalt”, sein “belastetes Vorleben”, eine fehlende Behandlungs- und Betreuungsbereitschaft sowie die daraus resultierende geringe Aussicht auf ein redliches Fortkommen berücksichtigt, führte Simsalik abschließend ins Treffen.

(APA)

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