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Missbrauch der Fußfessel durch Salzburger Vergewaltiger befürchtet

Es sei von einer begründeten Befürchtung des Missbrauches der Vollzugform 'elektronisch überwachter Hausarrest' auszugehen, heißt es in der Amtsbeschwerde.
Es sei von einer begründeten Befürchtung des Missbrauches der Vollzugform 'elektronisch überwachter Hausarrest' auszugehen, heißt es in der Amtsbeschwerde. ©APA
Ob der 51-jährige Sexualstraftäter aus Salzburg eine elektronische Fußfessel tragen darf oder nicht, ist noch nicht entschieden. Der APA liegt die schriftliche Beschwerde der Vollzugsdirektion an den Verwaltungsgerichtshof vor. Darin heißt es, dass der Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz "wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes" angefochten wird.
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Fußfessel trotz Rückfallgefahr

Es sei von einer begründeten Befürchtung des Missbrauches der Vollzugform ‘elektronisch überwachter Hausarrest’ auszugehen, welche die Bewilligung einer elektronischen Fußfessel “gerade in diesem sensiblen Deliktsbereich ausschließt”, steht in der Amtsbeschwerde.

Fußfessel für Salzburger Vergewaltiger

Zur Vorgeschichte: Der ehemalige Salzburger Hundetrainer hatte 2007 wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs eines zu den Tatzeitpunkten 15- bzw. -16-jährigen Mädchens zwei Jahre teilbedingte Haft erhalten. Die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht (OLG) Linz entschied am 8. August 2012, dass er den unbedingten Strafteil von sechs Monaten zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen darf.

Fußsfessel wegen Rückfallgefahr abgelehnt

Der Leiter der Justizanstalt Salzburg, der als Vollzugsbehörde Erster Instanz ursprünglich über den Antrag des Mannes zu entscheiden hatte, lehnte die Fußfessel noch wegen Rückfallgefahr am 11. Juli 2012 ab. Ausschlaggebend dafür war eine Stellungnahme der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST). Auf diese Stellungnahme stützt sich auch die Amtsbeschwerde der Vollzugsdirektion (als Vollzugsoberbehörde, Anm.) an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde wurde von Justizministerin Beatrix Karl (V) in Auftrag gegeben.

Von der BEST befragte Frauen hätten Aufdringlichkeiten bzw. sexuelle Übergriffe geschildert, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Hundesportverein gestanden seien. “Im Rahmen der Prognosenentscheidung ist nicht nur auf dieses auffällige Verhalten Bedacht zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt seine Taten zugestand (er bekämpfte seine Verurteilung bis zuletzt), sondern vielmehr verharmloste, sodass es offensichtlich an einer Delikteinsicht und einem damit einhergehenden Problembewusstsein mangelt”, ist in der Amtsbeschwerde zu lesen.

Missbrauch nicht zu befürchten

Die Vollzugskammer beim OLG Linz begründete die Entscheidung für eine elektronische Fußfessel auch damit, dass ein Missbrauch des elektronisch überwachten Hausarrests seitens des Salzburgers aufgrund seiner veränderten Lebensverhältnisse, des langen Wohlverhaltens und von Weisungen nicht zu befürchten sei. Die Vollzugskammer hatte dem Salzburger erweiterte Verhaltenspflichten erteilt: Neben einem Alkoholverbot müsse er dem Leiter der Justizanstalt Salzburg wöchentlich Zeitbestätigungen über die Präsenz am Arbeitsplatz und monatlich einen Gehaltszahlungsnachweis vorlegen und den – dem Opfer zugesprochenen – Ersatzbetrag von 5.000 Euro “nach Kräften gutmachen”.

Die Vollzugsdirektion ortet aber dennoch ein Missbrauchsrisiko des elektronischen Hausarrestes. Der Leiter der Justizanstalt Salzburg habe die ablehnende Entscheidung unter Bezugnahme auf Äußerungen der BEST begründet. Befürchtet wurde, der Verurteilte werde die begehrte Vollzugsform missbrauchen, zumal er “Probleme in der Bindungsfähigkeit und der sexuellen Selbstregulation und eine Neigung zu problematischem Alkoholkonsum sowie zu erhöhter Aggressionsbereitschaft unter Alkoholeinfluss aufweise”. Angesichts dieser Ausführungen “bedarf es der Anhaltung des Verurteilten im geschlossenen Vollzug, um eine faire und professionelle Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner Tat, dem Leid des Opfers und den eigenen Beweggründen unter der Anleitung von Fachkräften zu ermöglichen”, steht in der – von dem Leiter der Vollzugsdirektion Peter Prechtl – unterzeichneten Amtsbeschwerde.

Fußfessel: “Kommt bei richtiger Beurteilung nicht in Betracht”

Resümee der Vollzugsdirektion: “Bei richtiger, rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass im konkreten Fall wegen des bestehenden Missbrauchsrisikos und aus spezial- sowie generalpräventiven Gründen ein Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest nicht in Betracht kommt”.

Die Vollzugsdirektion beantragte am 27. August den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. Mit der Amtsbeschwerde wurde auch eine aufschiebende Wirkung über das Tragen der Fußfessel beantragt, über die ebenfalls noch nicht entschieden wurde. Eine Entscheidung über die Amtsbeschwerde wird in einigen Monaten erwartet. (APA)

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