Die elfseitige Aufstellung ist unter https://www.wko.at/service/kriterienliste.pdf im Internet abrufbar.
Diese Dienstleister haben während des Lockdowns geschlossen
Laut der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Betreten und das Befahren des Kundenbereichs von Verkaufsgeschäften an Konsumenten, von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure, Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger - ausgenommen medizinische Anwendungen wie Heilmasseure und diabetische Fußpflege) oder Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen ab dem heutigen Tag (17. November) untersagt.
Diese Geschäfte haben geöffnet
Von den Schließungen ausgenommen sind u.a. öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel hinsichtlich des typischen Warensortiments (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien und Drogeriemärkte hinsichtlich des typischen Warensortiments, der Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Agrarhandel, Tankstellen. Lieferservices im Handel an Kunden sind zulässig, ebenso Abholungen und Lieferservice im Gastgewerbe.
Vinotheken dürfen offenhalten, da sie laut Wirtschaftskammer unter die Ausnahmeregelung Lebensmittelhandel fallen. Geschlossen bleiben müssen dagegen Buchhandlungen, nur ein Bücher-Lieferdienst ist zulässig.
Kundenbereiche von allen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden, dürfen betreten werden: Das betrifft etwa Banken, Reparaturen aller Art, Notfalldienstleistungen aller Art, Beratung aller Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie wissensbasierter Dienstleister (z.B. Versicherungsvermittler und Handelsagenten). Casinos sind geschlossen.
(APA/Red)