Lebt der Lebenspartner allerdings im Ausland, gelten besondere Bestimmungen, wie es aus dem Gesundheitsministerium gegenüber der APA am Donnerstag hieß.
Einreisebestimmungen beachten
Besucht man den Partner im Ausland gelten bei der Wiedereinreise die jeweiligen Einreisebestimmungen. Bei einer Einreise aus Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn oder Slowenien ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Außer es handelt sich um einen österreichischen Staatsbürger oder um eine Person, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat - dann gilt eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne.
Bei einer Einreise aus Tschechien oder der Slowakei sind die Einreisenden verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung zu unterziehen. Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Außenministeriums angeführten Risikogebiet aufgehalten haben, müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, ansonsten kann die Einreise verweigert werden, oder weitere Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz können getroffen werden.
Laborkapazitäten ausgeschöpft
Einzelne Betroffene, die für die Einreise nach Österreich ein ärztliches Zeugnis benötigten, wonach sie negativ auf das Corona-Virus getestet wurden, schilderten am Donnerstag gegenüber der APA, dass sie in ihren Ländern privat auf Anfrage einen solchen Test nicht erhalten konnten, weil alle Labor-Kapazitäten für Ernstfälle benötigt würden.
Sehen des Lebenspartners zählt zur Deckung der "notwendigen Grundbefürfnisse"
Grundsätzlich heißt es aus dem Gesundheitsministerium, dass das Sehen des Lebenspartners zur Deckung der "notwendigen Grundbedürfnisse" zählt. Das bedeutet, dass der Kontakt bei Paaren nicht untersagt wird, es wird aber zur Vorsicht geraten.
Wenn etwa die Partner 14 Tage lang keinen Kontakt hätten, sei von einem Treffen abzuraten, damit eine Ansteckung ausgeschlossen werden könne. Sollte sich die Lebenspartner dennoch gegenseitig besuchen, sei weder der Aufenthalt in der gegenseitigen Wohnung, noch die zeitliche Dauer des gegenseitigen Besuches eingeschränkt - sofern im Einzelnen für ein mögliches Sehen nicht strengere Landesvorschriften (vgl. Tirol) bestehen.
Zur besonderen Vorsicht wird geraten, wenn einer der beiden Lebenspartner zu einer Risikogruppe - etwa ältere Personen, Vorerkrankungen - zählt. Die Empfehlung sei in jedem Fall, bis zum Ostermontag die Beziehung als Fernbeziehung zu führen und sich über Nachrichten und Telefongespräche zu behelfen.
(APA/Red)