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Leben ohne Trauschein

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Allumfassende gesetzliche Regelungen für Lebensgemeinschaften fehlen. Journal "Vorarlberger Rechtsanwälte"

Punktuell finden sich gesetzliche Bestimmungen für Lebensgefährten im Mietrecht, Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht.

Definiert worden ist der Begriff der Lebensgemeinschaft vor allen Dingen im Zusammenhang mit dem Erlöschen von Unterhaltsansprüchen aus einer früheren Ehe. Danach ist eine Lebensgemeinschaft eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.

Scheidungsrecht gilt nicht

Fälschlicherweise kursiert die Meinung, dass bei längerem Zusammenleben eheähnliche Rechte beziehungsweise Pflichten entstehen.

Ganz im Gegenteil: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass die Eherechtsbestimmungen ganz klar der Ehe vorbehalten sind.

Beim Zusammenleben ohne Trauschein können sich die Partner jederzeit trennen, ein Verschulden gibt es rein rechtlich nicht. Doch Streitereien bei der Trennung nehmen zu. Und wer denkt schon, auf rosa Wolken der Verliebtheit schwebend, an Verträge, um später seine Rechte zu sichern?

Konfliktpunkt Nummer eins ist, ganz klar, das liebe Geld. Häufig kommt es vor, dass ein Partner in die Beziehung eingebrachte Vermögenswerte nach der Trennung zurück- fordert. Gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen, sind die Gerichte gezwungen, auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und Regeln des Dienstvertrages zurückzugreifen.

Wenn keine andere Vereinbarung nachgewiesen wird, ist für während der Lebensgemeinschaft geleistete Dienste wie Haushaltsführung oder Kindererziehung nichts zu bezahlen. Beim Kauf einer gemeinsamen Wohnung beispielsweise sollte daher eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden. Festzulegen ist, wer im Falle der Trennung die Wohnung bekommen soll und welcher Betrag an den verzichtenden Partner auszubezahlen ist.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass es für gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen während der Beziehung keinen Aufteilungsanspruch, wie er im Ehegesetz vorgesehen ist, gibt. Jeder Lebenspartner bleibt Eigentümer dessen, was er erworben hat.

Da auch das gesetzliche Erbrecht nicht gilt, hat der überlebende Partner keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension. Der Lebensgefährte kann nur im Testament bedacht werden. Auch eine Unterhaltspflicht besteht nicht.

Beratung in Anspruch nehmen

Die Forderung, die Lebensgemeinschaft der Ehe gleichzustellen, wurde an den Gesetzgeber herangetragen.

Allerdings besteht die Gefahr, dass zuviele gesetzliche Bestimmungen Rechte einräumen, die das Paar durch Nichtheirat eigentlich gar nicht will. Außerdem wäre die Einführung eines Partnerschaftsregisters nötig, das alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften erfasst. Wer sich für die Ehe ohne Trauschein entscheidet oder wenn eine Trennung ins Haus steht, sollte in jedem Fall rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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