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Kippt der Verfassungsgerichtshof das Sterbehilfe-Verbot?

Der Verfassungsgerichtshof könnte noch diese Woche über das Sterbehilfe-Verbot entscheiden.
Der Verfassungsgerichtshof könnte noch diese Woche über das Sterbehilfe-Verbot entscheiden. ©Pixabay.com (Sujet)
In dieser Woche könnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Entscheidung zum heiklen Thema Sterbehilfe treffen. Die Beratungen darüber haben bereits im Juli begonnen, nachdem vier Personen - darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt - einen Antrag zum Kippen der Strafbarkeit der "Tötung auf Verlangen" und der "Mitwirkung am Selbstmord" eingebracht haben. Im September wurde eine mehrstündige öffentliche Verhandlung abgehalten.

Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht nur die "Tötung auf Verlangen" strafbar. Auch wer andere beim Selbstmord unterstützt, muss mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft rechnen. In ihren Fragen konzentrieren sich die Richter vor allem auf zweitere Bestimmung - also auf das Verbot der "Mitwirkung am Selbstmord". Entscheiden müssen die Richter auch darüber, ob sich auch Personen strafbar machen, die für einen Sterbewilligen eine Reise zu einer ausländischen Sterbehilfe-Organisation organisieren.

Sterbehilfe-Verbot wird von Verfassungsgerichtshof behandelt

Hinterfragt wird vom Verfassungsgerichtshof auch, ob Hilfeleistung beim Suizid anders zu beurteilen wäre als die ebenfalls mit dem selben Strafrahmen bedrohte "Verleitung" zum Selbstmord. Außerdem steht die Frage im Raum, wie sich Missbrauch anders als durch ein strafrechtliches Verbot vermeiden ließe. Die Regierung hatte in ihrer Stellungnahme das "Missbrauchspotenzial" einer liberalisierten Sterbehilferegelung ins Treffen geführt.

Das Verbot der aktiven Sterbehilfe entspringe der Schutzpflicht des Staates gegenüber vulnerablen Personen, argumentiert die Regierung. Strafrechts-Sektionschef Christian Pilnacek sah in der öffentlichen Verhandlung Ende September einen "gerechten Ausgleich" zwischen dem Schutz des Lebens und der Autonomie der Betroffenen. Diese hätten die Möglichkeit, via Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bestimmte Eingriffe abzulehnen.

Die Antragsteller wiederum sehen mit dem Verbot der Sterbehilfe dagegen diverse Grundrechtsbestimmungen verletzt - darunter das Recht auf Familienleben, die Religionsfreiheit und die Achtung der Menschenwürde. Zwei der vier Beschwerdeführer begründen ihren Antrag mit schweren, unheilbaren Krankheiten. Ein weiterer Antragsteller ist Arzt und argumentiert, er sehe sich häufig mit dem Wunsch von Patienten nach Suizidhilfe konfrontiert, könne dem aber nicht nachkommen, ohne sich straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen auszusetzen.

(APA/Red.)

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