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Kinderbetreuungsgeld doch nicht unfair

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Die Regeln für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind nicht verfassungswidrig. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wurde jetzt veröffentlicht.

Die Verfassungsrichter haben damit Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofes (OGH) als unbegründet abgewiesen. Der OGH hatte gemeint, die Bestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wonach eine Mutter, die kurz hintereinander zwei Kinder zur Welt bringt, bei der Geburt des zweiten Kindes den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind verliert.

Diese Bestimmung, so der OGH, würde die Eltern gegenüber jenen benachteiligen, die nur für ein Kind zu sorgen haben und ebenfalls das Kindergeld in dieser Höhe erhalten. Der OGH argumentierte auch damit, dass der Gesetzgeber für Mehrlingsgeburten eine Sonderregelung geschaffen hatte. Bringt eine Mutter etwa Zwillinge zur Welt, gibt es einen 50-prozentigen Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld. Mütter, die dagegen kurz hintereinander zwei Kinder zur Welt bringen, erhalten nur das „einfache“ Kinderbetreuungsgeld.

Der VfGH hat nun entschieden, dass die derzeitige Praxis aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sei. Die Begründung: Zwar wurde für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ein Pauschalmodell gewählt, das die tatsächliche Lage der Eltern kaum berücksichtigt. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichte den Gesetzgeber aber „weder auf den Grad der Belastung durch die Kinderbetreuung abzustellen, noch etwa dazu, auf die Vermögens- und Einkommenslage der Elter Bedacht zu nehmen“, heißt es in der VfGH-Entscheidung. Das heißt, die Berücksichtigung der Kinderanzahl ist einzig und alleine Angelegenheit des Gesetzgebers.

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