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Kanisfluh ab jetzt durch Verordnung geschützt

Die Kanisfluh wird durch eine Verordnung geschützt.
Die Kanisfluh wird durch eine Verordnung geschützt. ©Steurer
Die Vorarlberger Landesregierung hat das Bergmassiv Kanisfluh im Bregenzerwald unter Landschaftsschutz gestellt. Durch Verordnung werde in den Gemeinden Au, Mellau und Schnepfau das Landschaftsschutzgebiet "Kanisfluh" errichtet, informierte am Donnerstag der zuständige Landesrat Johannes Rauch (Grüne). "Das Wahrzeichen des Bregenzerwalds wird so für die Zukunft bewahrt", so Rauch.
Wirtschaft und Grüne streiten über Kiesabbau
Rauch fordert besonderen Schutz für Kanisfluh

Bregenz. Die Kanisfluh (2.044 Meter) gilt laut Rauch als "markantester und in seiner Gestalt als eigenständigster Berg des Bregenzerwalds". Sagenumwoben und identitätsstiftend habe er Generationen geprägt. Als ein Unternehmen 2017 Pläne für einen Kiesabbau an der Kanisfluh hegte, war der Aufschrei im Bregenzerwald groß. Gerichtspsychiater Reinhard Haller etwa - er stammt aus Mellau - nannte die Kanisfluh ein Naturwunder und sprach von einem "Schändungsprojekt". Naturschützer entzündeten Mahnfeuer, die Bürgerinitiative "Üsa Kanis" sammelte über 4000 Unterschriften gegen das Vorhaben.

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Einzigartige Naturausstattung

In weiterer Folge entwickelte sich der Gedanke, die Kanisfluh unter Landschaftsschutz zu stellen. Das Unternehmen gab seinen Kiesabbau-Plan an der Kanisfluh im Lauf des Jahres 2018 auf.

Rauch unterstrich, dass die Kanisfluh mit den bemerkenswertesten Großraumbiotopen Vorarlbergs eine einzigartige Naturausstattung aufweise. So seien dort 966 Schmetterlingsarten nachgewiesen worden, davon drei Erstnachweise für Österreich. Zudem gebe es eine Steinbock-Kolonie mit 70 bis 80 Tieren. "Die Kanisfluh ist also ein 'hot spot' der Biodiversität nicht nur in Vorarlberg, sondern in den gesamten Nordalpen", so Rauch.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt

Mit der rechtlichen Verankerung als Landschaftsschutzgebiet werde die besondere Bedeutung der Kanisfluh mit ihrem Natur- und Landschaftsraum gewürdigt, betonte der Landesrat. Durch die Verordnung werde die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche sowie die ordnungsgemäße jagdrechtliche Nutzung nicht eingeschränkt.

(APA)

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