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Im Aufzug erdrückt - Prozess

SYMBOLFOTO &copy Bilderbox
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Im Straflandesgericht ist Donnerstag nach mehrmonatiger Unterbrechung der Prozess um den Tod des kleinen Juan fortgesetzt worden, der am 12. November 2002 bei einem Unfall in einer Aufzuganlage ums Leben kam.

Der 15 Monate alte Bub wurde in einem Wohnhaus zwischen Fahrkorb- und Lifttür des Aufzugs eingeklemmt und mitgerissen, als sich dieser in Bewegung setzte.

Die Staatsanwaltschaft wirft in diesem Zusammenhang sieben Mitarbeitern der Aufzugsfirma, dem als Subunternehmer mit dem Umbau des sanierungsbedürftigen Lifts eingesetzten Baumeister, dem mit der Prüfung betrauten TÜV-Mitarbeiter, dem zuständigen Beamten von der Baupolizei sowie der Hausverwalterin fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen vor: Bei der Sanierung der 1911 errichteten Anlage sei nicht auf die Ö-Norm geachtet worden, wonach der Abstand zwischen Fahrkorb und der fixen Lifttüre nicht weniger als zwölf Zentimeter betragen durfte.

Baubewilligung fehlte


Obwohl bei den Einreichplänen festgestellt wurde, dass der Abstand mit 19,2 Zentimeter deutlich zu groß war und dieser Umstand auch in der Bauverhandlung besprochen wurde, ging die Anlage in Betrieb. Dabei fehlten die Baubewilligung und die ebenfalls erforderliche Fertigstellungsanzeige. Ein Umstand, auf den ein als Zeuge geladener TÜV-Vertreter besonders hinwies: „Ohne Baubewilligungsbescheid steht normalerweise der Lift! Das ist das Um und Auf!“

Beamter “schlummerte” über Akt

Allerdings lagen die Unterlagen über ein Jahr bei der zuständigen Magistratsabteilung, ohne dass dort ein Bescheid erlassen worden wäre. Angeblich sollen die Hausparteien schon längst gedrängt haben, den Lift endlich wieder benützen zu können. „Was ist da los, dass Sie da über ein Jahr über dem Akt schlummern und der Lift darf nicht fahren?“, rügte Richter Thomas Schrammel folglich den zuständigen Beamten.

Andererseits wunderte sich der Richter, dass sich die Aufzugsfirma dessen ungeachtet entschlossen hatte, den Aufzug frei zu geben, weil offenbar die Beschwerden der Hausparteien immer massiver wurden. Der TÜV habe nur drei leichte bauliche Mängel – etwa fehlende Fliesen am Fußboden – festgestellt, „die nicht unmittelbar mit dem Aufzug zu tun gehabt haben“, sagte dazu einer der angeklagten Firmenmitarbeiter. Er habe daher entschieden, den Aufzug einzuschalten. „Ohne Berechtigung?“, fragte der Richter. „Dazu brauch’ ich eigentlich keine“, erwiderte der Beschuldigte.

Der technische Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass ein Abstand von zwölf Zentimeter zwischen Fahrkorb- und Lifttür dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätte. Zusätzlich wäre aus seiner Sicht aber das Anbringen von Bügeln oder eine Lichtgittersicherung geboten gewesen, die es grundsätzlich immerhin seit 1983 für Aufzugsanlagen gebe.

Das Verfahren wird Freitag abgeschlossen. Mit den Urteilen ist gegen Mittag zu rechnen.

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