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"I wollt’ fragen, wie geht’s Ihnen so?"

Bild: oe24.at
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Auch bei der Staatsanwaltschaft Wien zeigte man sich am Mittwoch einigermaßen befremdet über das Verhalten der Tageszeitung "Österreich".

Ein Redakteur hatte am Dienstag mit dem Geiselnehmer in einer Bawag-Filiale in Wien-Neubau telefoniert („I wollt’ fragen, wie geht’s Ihnen so?“) und diesen dabei hörbar verärgert. „Wir warten jetzt ein Mal die Sachverhaltsdarstellung der Polizei ab und werden dann prüfen, ob damit ein strafrechtlich relevanter Tatbestand erfüllt worden ist“, meinte Behörden-Sprecher Gerhard Jarosch zur APA.

Zu denke wäre dabei vor allem an das Delikt „Gefährdung der körperlichen Sicherheit“, das in Paragraf 89 Strafgesetzbuch (StGB) mit bis zu drei Monaten Haft oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist. Voraussetzung dafür ist ein Verhalten, mit dem – wenn auch nur fahrlässig – eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt wird.

Allenfalls käme auch „fahrlässige Gemeingefährdung“ in Betracht. Paragraf 177 StGB sieht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vor, wenn auf andere Art und Weise als durch eine Feuersbrunst, Sprengmittel oder Kernenergie bzw. ionisierende Strahlen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt wird.

Da der Geiselnehmer anfangs sechs Bankangestellte und einen Kunden in seiner Gewalt hatte und bis Mittag drei Personen frei ließ, müsste zunächst festgestellt werden, wie viele Geiseln sich zum Zeitpunkt des Anrufs überhaupt noch in der Bank befanden. Justizexperten gehen davon aus, dass die im Paragraf 177 geforderte „größere Zahl von Menschen“ nicht mehr gegeben war und die Anklagebehörde in Folge dessen allenfalls in Richtung des mit geringerer Strafe bedrohten Delikts vorgehen würde.

Der Sprecher der Staatsanwaltschaft wollte sich auf Spekulationen, ob “Österreich“ eine strafrechtliche Verfolgung befürchten muss, nicht einlassen. Man werde sich „die Sachverhaltsdarstellung in Ruhe anschauen“, kündigte Jarosch an.

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