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Haft für Parfüm-Diebstahl unangebracht

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Sieben Monate Haft, davon zwei Monate unbedingt - diese Strafe fasste ein 40-jähriger Asylwerber im Vorjahr im Wiener Straflandesgericht aus, nachdem er ein Parfümfläschchen im Wert von 12,9 Euro zu stehlen versucht hatte.

Begründet wurde das unter anderem mit der Volkszugehörigkeit des aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Täters. Vom Urteil blieb allerdings nichts übrig: Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte es für nichtig und wandelte die Strafe in eine Geldbuße von 360 Euro um, die noch dazu zur Hälfte bedingt nachgesehen wurde.

Der Mann, der sich seit fast vier Jahren mit seiner Frau und drei Kindern in Österreich aufhält und in einem Caritasheim lebt, muss mit einer monatlichen Unterstützung von 820 Euro seine Familie durchbringen. Trotz seiner offenkundigen Notlage erachtete das mit dem gescheiterten Diebstahl – ein Kaufhaus-Detektiv war dazwischen getreten, der Asylwerber soll diesen dabei angerempelt haben – betraute Gericht die Verhängung einer zumindest teilbedingten Freiheitsstrafe für notwendig.

Einem „Angehörigen aus dem Kulturkreis des Angeklagten“ müsse „mit Deutlichkeit“ vor Augen geführt werden, „dass es sich bei österreichischen Supermärkten keinesfalls um Selbstbedienungsläden für Kriminelle handelt“, hieß es im schriftlichen Urteil. Dies deshalb, „weil gerade in den letzten Jahren die Vermögensdelikte durch Asylwerber insbesondere aus den ehemaligen GUS-Staaten erschreckende Ausmaße“ angenommen hätten.

Der OGH, der diese Ausführungen auf Grund einer von der Verteidigung eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung zu lesen bekam, konnte sich dem nicht anschließen. In der mittlerweile ebenfalls schriftlich vorliegenden Entscheidung 13Os97/05x wurde das Urteil der ersten Instanz praktisch in der Luft zerrissen.

Zunächst bemängelte der OGH, das Erstgericht habe den Diebstahl fälschlicherweise als vollendet qualifiziert, während es beim Versuch geblieben sei. Vor allem aber sei die verhängte Strafe „zur Ahndung der in Rede stehenden Kleinkriminalität bei weitem überhöht“. Das Höchstgericht bemaß diese folglich neu und setzte sie mit einer Geldbuße von 360 Euro (180 Tagessätze zu zwei Euro) fest, wovon die Hälfte unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit auf Bewährung nachgesehen wurde.

Mit dem Abstellen auf die Volkszugehörigkeit eines Menschen als Gesichtspunkt für die Strafbemessung habe die erste Instanz „in unvertretbarer Weise gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, denen ein derartiges Unterscheidungskriterium fremd ist, verstoßen“, halten die Höchstrichter in ihrer Entscheidung fest. Ein Nichtigkeitsgrund war somit gegeben. Zudem rechtfertigt laut OGH der Diebstahl eines billigen Parfüms „ohne Hinzutreten besonderer, in der Person des Täters gelegener, vorliegend nicht ersichtlicher Erfordernisse der Spezialprävention“ im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz niemals die Verhängung einer Freiheitsstrafe.

Detail am Rande: Der Asylwerber war nach dem missglückten Diebstahl festgenommen und wegen angeblicher Fluchtgefahr in U-Haft genommen worden. Da er die festgesetzte Kaution von 7.000 Euro nicht aufbringen konnte, vergingen neun Wochen, ehe er nach Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde von der Justiz kurz vor seiner Verhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde.

Der aus dem angefochtenen Urteil übernommene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit für eine Freiheitsstrafe von vier Wochen auf nunmehr fünf Jahre lässt eine weitere Abhaltewirkung erwarten. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1.

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