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Grenzgänger-Optionen im nahen Ausland

In Liechtenstein oder in der Schweiz beschäftigte Grenzgänger sind grundsätzlich auch dort sozialversichert, können sich aber von der obligatorischen Krankenversicherung dort befreien lassen.

Sie brauchen dazu einen gleichwertigen Versicherungsschutz in Österreich und müssen diesen bei den zuständigen liechtensteinischen oder Schweizer Behörden nachweisen können. Diese Option muss innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn einer (neuen) Beschäftigung in Liechtenstein oder in der Schweiz wahrgenommen werden. Als Versicherungsschutz kommen außer der Selbstversicherung bei der VGKK grundsätzlich auch private österreichische Krankenversicherungen in Frage.

Der Versicherungsschutz muss jedoch nachweislich gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit wird von den liechtensteinischen und Schweizer Behörden geprüft. Bei der Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Versicherungsbedingungen und Leistungsumfang durch Gesetz vorgegeben, und es liegt Gleichwertigkeit jedenfalls vor. Bei der privaten Krankenversicherung handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die von den Vertragsteilen, also dem Versicherungsunternehmen und dem Grenzgänger, frei gestaltet werden kann. Es kann deshalb vorkommen, dass kein hinreichender Schutz für den Krankheitsfall besteht (z.B. wenn der Versicherungswerber für einen absehbaren Leistungsfall vertraglich Leistungsfreiheit vereinbart, um die Versicherungsprämie zu senken).

Die Ausnahme von der obligatorischen Versicherung in Liechtenstein oder in der Schweiz gilt bis zur Beendigung der Grenzgängerbeschäftigung. Ein späterer Wechsel von der einmal gewählten privaten Krankenversicherung in die VGKK-Selbstversicherung (während des aufrechten Dienstverhältnisses) ist allerdings nicht möglich!

Stellt sich heraus, dass die Privatversicherung keinen gleichwertigen Versicherungsschutz bietet oder der Versicherte, aus welchen Gründen auch immer, aus dieser ausscheidet, untersteht er erneut dem liechtensteinischen/schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. D.h. die zuständigen liechtensteinischen oder Schweizer Behörden haben den Versicherten einem gesetzlichen liechtensteinischen/schweizerischen Krankenversicherungsträger zuzuweisen, wenn er sich dort nicht selbst rechtzeitig versichert.

Bei der VGKK Selbstversicherte müssen auf pünktliche Einzahlung der Versicherungsbeiträge achten. Wer die Beiträge von zwei Monaten schuldig bleibt, muss von der VGKK von Gesetzes wegen aus der Selbstversicherung ausgeschieden werden. In diesen Fällen kann eine neuerliche Selbstversicherung erst wieder nach sechs Monaten beantragt werden. (Quelle: VGKK)

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