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Grassers Treuhänder geht zum Staatsgerichtshof

Die österreichische Justiz muss weiter zittern, ob sie in Liechtenstein vor über einem Jahr beschlagnahmte Unterlagen zu Geldströmen rund um Ex-Finanzminister Grasser bekommt oder nicht: Der Liechtensteiner Wirtschaftstreuhänder von Grasser geht gegen die Ausfolgung der in der Buwog-Affäre beschlagnahmten Akten nun zum Staatsgerichtshof des Fürstentums.
Geldstrafe für Grassers Stiftungsvorstand in Vaduz


Dies erklärte auf APA-Anfrage Michael Oberhuber, Sprecher der Liechtensteiner Anwaltskanzlei Marxer & Partner, die den Wirtschaftstreuhänder vertritt. Die Beschwerde wurde beim Staatsgerichtshof angemeldet, die Frist für die Einreichung der Beschwerde laufe am kommenden Freitag aus. Außerdem werde man auch eine aufschiebende Wirkung beantragen, so Oberhuber. Sollte diese zuerkannt werden, dürfen die Akten der österreichischen Justiz bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausgefolgt werden.

Die österreichische Justiz erhofft sich durch die Unterlagen über mögliche Provisionsflüsse an Grasser in Zusammenhang der Buwog-Affäre Aufschluss zu erhalten. Grasser selber bestreitet, von der Millionenprovision profitiert zu haben. Die Unterlagen wurden im April 2011 bei Grassers Wirtschaftstreuhänder beschlagnahmt. Gegen die Ausfolgung an Österreich ging der Treuhänder bis zum Obersten Gerichtshof in Liechtenstein, wo er heuer im Mai allerdings eine Niederlage erlitt. Als letzte Möglichkeit blieb ihm nur mehr der Gang zum Staatsgerichtshof, was in Österreich einer Verfassungsklage mit der Behauptung von Eingriffen in Grundrechte entspricht.

Am gestrigen Donnerstag wurde in der Affäre um Buwog-Akten in Liechtenstein der Stiftungsvorstand von Grasser wegen Urkundenunterdrückung nicht rechtskräftig zu einer teilbedingten Geldstrafe von 128.000 Franken (106.578 Euro) verurteilt. Der Anwalt aus der Kanzlei Marxer & Partner soll im Vorjahr Unterlagen, die bei einer Hausdurchsuchung in Liechtenstein bei Grassers Wirtschaftstreuhänder auf Antrag der österreichischen Justiz beschlagnahmt wurden, bei einer Akteneinsicht eigenmächtig und ohne Empfangsbestätigung mitgenommen haben. Die Geldstrafe ist nicht rechtskräftig, die Verteidigung hat nach der Urteilsverkündung sofort Berufung wegen Nichtigkeit angemeldet.

(APA)

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