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Germanwings-Absturz: Presserat hält Foto von Co-Pilot für zulässig

Neben dem Co-Piloten kamen bei dem Flugzeugabsturz 149 Menschen ums Leben.
Neben dem Co-Piloten kamen bei dem Flugzeugabsturz 149 Menschen ums Leben. ©EPA
Der Presserat sieht in der Veröffentlichung von Fotos jenes Co-Piloten, der im März eine Germanwings-Maschine in Frankreich zum Absturz brachte, keinen Verstoß gegen den Ehrenkodex der österreichischen Presse. Kritik gab es indes wegen der überschießenden Berichterstattung der Gratiszeitung "Heute" sowie am Abdruck von Fotos der trauernden Angehörigen in mehreren heimischen Medien.


Der Presserat vertritt demnach die Auffassung, dass das Bild und der Name des Co-Piloten, der die Maschine zum Absturz gebracht hat, von den Medien veröffentlicht werden darf. “Der Kriminal- und Unglücksfall, über den hier berichtet wurde, ist in seiner Art und Dimension außergewöhnlich: Neben dem Co-Piloten sind bei dem Flugzeugabsturz 149 Menschen ums Leben gekommen. Im Vergleich zu anderen Unglücks- und Kriminalfällen gibt es hier deshalb einen weiteren Spielraum für die Berichterstattung”, so das Kontrollorgan.

Name und Bild von Staatsanwaltschaft veröffentlicht

Hinzu komme, dass die französische Staatsanwaltschaft den Namen und das Bild des verdächtigen Co-Piloten im Rahmen einer Pressekonferenz veröffentlichte. “Spätestens ab diesem Zeitpunkt” betrachtet es der Presserat als “legitim und vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt, die Identität des Verdächtigen auch in den Medien bekannt zu geben. Die identifizierende Berichterstattung verstößt somit nicht gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.”

Rüge für “Killer mit einem teuflichen Plan”

Die Gratiszeitung “Heute” wurde unterdessen für einen Artikel gerügt, in dem der Co-Pilot als “Killer mit einem teuflischen Plan” beschrieben wurde. Diese Art der Aufbereitung und Darstellung sei bedenklich und ein Verstoß gegen den Anspruch auf Persönlichkeitsschutz. Die Wiedergabe eines Zitats von Niki Lauda in einem Interview in der “Kronen Zeitung”, wonach dieser einen Co-Piloten, der einen derart “grauenhaften Plan” umsetze, für einen “Mörder” halte, beanstandete der Presserat hingegen nicht.

Gesichter von trauernden Angehörigen

Rügen gegen mehrere heimische Tageszeitungen und Online-Medien gab es unterdessen wegen der Veröffentlichung von Bildern der trauernden Angehörigen der Opfer des Flugzeugabsturzes. Auf den meisten der geprüften Bilder seien die Gesichter der Angehörigen zu erkennen gewesen. Zum Teil hatten die Angehörigen ihre Gesichter bewusst verdeckt bzw. waren diese durch andere Personen verdeckt. Einige Angehörige wirkten auf den Fotos gefasst, andere geschockt und einige auch völlig verzweifelt. Ein paar Angehörige wurden weinend dargestellt.

Auch hier stellte der Presserat einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz fest. “Die Angehörigen der Opfer befanden sich in einer psychischen Ausnahmesituation. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Flughäfen, wo die Fotos entstanden sind, öffentlich zugängliche Orte sind. Von den Pressefotografen und auch von den Redakteuren ist entsprechende Zurückhaltung einzufordern.” Der Presserat erkennt “kein öffentliches Interesse daran, die Angehörigen in ihrer Trauer und Verzweiflung abzubilden”.

“Leiden der Angehörigen bewusst zur Schau gestellt”

Schwerwiegende Verstöße stellte der Presserat etwa bei “Heute”, “heute.at”, “Kronen Zeitung”, “Österreich”, “oe24.at” und “Wiener Zeitung” fest. Diese Medien zeigten die Angehörigen in Großaufnahme und mit schmerzverzerrtem Gesicht oder weinend. Derartige Bildveröffentlichungen dienten nach Ansicht des Presserats in erster Linie der “Befriedigung des Voyeurismus”. Besonders scharf kritisierte der Presserat eine eigene “Slide-Show” mit Bildern von trauernden Angehörigen auf oe24.at. “Das Leiden der Angehörigen wurde hier offenbar ganz bewusst zur Schau gestellt.”

Verstöße gegen den Ehrenkodex – ohne diese als schwerwiegend zu qualifizieren – monierte der Presserat bei “kleinezeitung.at”, “Salzburger Nachrichten” und “salzburg.com”. Der Presserat hob positiv hervor, dass die beiden letztgenannten Medien in einer Stellungnahme mitgeteilt hatten, in Zukunft genauer auf den Schutz der Angehörigen zu achten. Gegen “diepresse.com” und “nachrichten.at” stellte der Presserat lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und sprach einen sogenannten Hinweis aus. In beiden Medien wurden im Rahmen von langen Fotostrecken nur sehr wenige Bilder von Angehörigen gezeigt. Ein “Hinweis” ging auch an den “Kurier”: Dort wurde ein Bild von Angehörigen gezeigt, auf dem diese von hinten abgebildet waren.

(APA)

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