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Fußfessel nach Sexualdelikt abgelehnt

Obwohl er an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest erfüllen würde, muss ein 44-jähriger Familienvater aus Niederösterreich demnächst eine einjährige Freiheitsstrafe antreten. Er hatte vor zwölf Jahren über einen langen Zeitraum hinweg sexuelle Handlungen an seinem minderjährigen Neffen vorgenommen bzw. ließ sich von diesem solche vornehmen.


Der Oberste Gerichtshof verhängte dafür im August 2011 in letzter Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Infolge des langen Zurückliegens der Taten und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Mannes wurde vom OGH “mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird”, so dass zwei Drittel der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden.

Damit wäre der Mann an sich ein klassischer Fall für die Fußfessel, zumal er über ein geregeltes Einkommen verfügt und sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet. Die Justizanstalt Sankt Pölten lehnte diese Maßnahme jedoch unter Berufung auf eine Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter ab.

“In dieser Stellungnahme werden die Zustimmung der Ehefrau im Namen ihrer Kinder (zum Hausarrest, Anm.) sowie die Verantwortung des Verurteilten als kritischer Faktor gesehen”, hielt die Anstaltsleitung fest. Eine “positive Beurteilung des Rückfallrisikos” sei “nicht möglich”, zumal es “Anhaltspunkte” gebe, “dass die Gesamtstörung des Verurteilten vom Familiensystem verleugnet wird. Ein derartiges System würde auch weitere Übergriffe verleugnen bzw. sogar begünstigen”.

Für den Wiener Rechtsanwalt Rudolf Mayer, der den 44-Jährigen vertritt, eine “völlig unverständliche” Einschätzung. Der Mann habe nachweislich seit weit über zehn Jahren keine strafbaren Handlungen mehr begangen und sei auch nie gegenüber den mittlerweile mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern übergriffig geworden.

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