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Feuerwerksverbot zu Silvester in Wien: Saftige Geldstrafe bei Missachtung

In Wien herrscht zu Silvester Feuerwerksverbot.
In Wien herrscht zu Silvester Feuerwerksverbot. ©dpa/Daniel Bockwoldt
Zu Silvester herrscht in Wien striktes Feuerwerksverbot. Das Abfeuern von Raketen und Böllern kann eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro nach sich ziehen. Wir haben alle Bestimmungen über Feuerwerke zu Silvester in Wien zusammengefasst.
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Nur Raketen mit CE-Kennzeichnung

In Wien dürfen zu Silvester grundsätzlich keine Raketen abgeschossen werden. Je nach Gefährlichkeit von Silvesterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und Voraussetzungen für die Verwendung: Das Pyrotechnikgesetz besagt, dass Feuerwerkskörper der Kategorie F2 im Ortsgebiet nicht gezündet werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise Knallfrösche, Batteriefeuerwerke und “Ladycracker”. Das Verbot von Feuerwerkskörpern dieser Kategorie kann vom Bürgermeister in Ausnahmefällen aufgehoben werden. Für Wien gibt es allerdings auch dieses Jahr keine Ausnahme. Wer sich nicht an diese Bestimmung hält, muss mit einer Geldstrafe von 3.600 Euro rechnen. Außerhalb des Wiener Ortsgebietes dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Personen ab 16 Jahren bis 22.00 Uhr gezündet werden – allerdings nicht in der Nähe von Altersheimen, Krankenhäusern, Kirchen und Tiergärten.

Feuerwerkskörper müssen CE-Kennzeichen aufweisen

Wer zu Silvester in Wien ein eigenes Feuerwerk veranstalten möchte, darf dafür nur Feuerwerkskörper der Kategorie F1 verwenden. Dies sind beispielsweise Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen und Tischfeuerwerk. Pyrotechnische Artikel dieser Kategorie dürfen von Personen ab 12 Jahren gezündet werden.

Grundsätzlich dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in Wien nicht gezündet werden. Der Besitz solcher Knaller und Raketen ist jedoch erlaubt. Dies gilt ab heuer allerdings nur für pyrotechnische Gegenstände, die das CE-Siegel tragen. Das CE-Kennzeichen besagt, dass der pyrotechnische Gegenstand das Zertifizierungsverfahren (mehrstufiges Zulassungsverfahren) in einem der Mitgliedsländer der Europäischen Union ordnungsgemäß durchlaufen hat und daher in einem Land zum Vertrieb zugelassen wurde. Mehr Informationen zur CE-Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern haben wir in einem eigenen Artikel zusammengefasst.

Schweizer Kracher sind verboten

Wichtig zu beachten ist auch, dass seit dem 4. Jänner 2016 Verkauf, Besitz und Verwendung von Schweizer Krachern, die einen Blitzknallsatz enthalten, strafbar ist. Weiterhin erlaubt sind Schweizer Kracher, die als Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten. Aber auch diese Knaller dürfen im Ortsgebiet und in der Nähe von Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen “schützenswerten” Orten nicht gezündet werden.

Altersbeschränkung bei Verwendung von Feuerwerkskörpern

Bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern gibt es strenge Altersbeschränkungen. So dürfen pyrotechnische Scherzartikel und Kleinfeuerwerk der Kategorie F1 von Kindern ab 12 Jahren gekauft und abgefeuert werden. Silvesterknaller der Kategorie F2, also das klassische Konsumentenfeuerwerk, dürfen von Personen ab 16 Jahren erworben und verwendet werden. Alle anderen pyrotechnischen Gegenstände sind ab 18 Jahren freigegeben und teilweise nur gegen behördliche Bewilligung erhältlich.

Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz

Bei Verstößen gegen das Pyrotechnikgesetz, also beispielsweise das Abfeuern von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Wiener Ortsgebiet, besteht eine Geldstrafe von 3.600 Euro. Bei speziellen Verstößen, beispielsweise der Verwendung von Silvesterknallern auf Sportplätzen, muss mit einer Strafe von bis zu 4.360 Euro gerechnet werden. Händler von pyrotechnischen Gegenständen, die gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, müssen eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bezahlen.

(Red.)

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