Der Gerichtshof betonte am Dienstag in seinem Urteil, dass die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB sowie drei weiterer eine Diskriminierung wegen der Religion darstelle.
Hintergrund des Rechtsstreits (C-193/17) ist die Regelung in Österreich, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen haben Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.
Regelung nicht rechtfertigbar
Nun stellt der EuGH in seinem Urteil fest, dass ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sei, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.
Die österreichische Regelung könne weder mit der Berufung auf Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer noch als Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden. Solange Österreich seine Rechtsvorschriften zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht ändere, sei ein privater Arbeitgeber verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, urteilten die EU-Richter.
Nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig
Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass die österreichische Regelung eine unmittelbar auf der Religion der Arbeitnehmer beruhende unterschiedliche Behandlung begründet. Die Regelung sei auch nicht zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig. Auch könne die Feiertagsregelung für die betroffenen Kirchen nicht als Ausgleich für eine Benachteiligung angesehen werden. Die in Rede stehenden Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig wäre.
Der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof hatte den Fall an den EuGH verwiesen. Zur Gericht gebracht hatte die Angelegenheit ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner der fraglichen Kirchen angehört. Er verlangte von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung, nachdem er am Karfreitag 2015 gearbeitet hatte und sich wegen des vorenthaltenen Feiertagsentgelts diskriminiert fühlte.
(APA)