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EU-Richter werfen Auge auf die NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) die von Österreichs Autofahrern als „Melkkuh der Nation“ nach wie vor eingehoben wird, beschäftigt auch den Europäischen Gerichtshof.

Dieser wird vermutlich in den nächsten Wochen über einen Vorarlberger Anlassfall zum Thema NoVA entscheiden. Der Fall geht auf 1996 zurück und betrifft den Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek, Dr. Harald Weigel und dessen Gattin Ingrid.

Das Ehepaar hatte seinerzeit, vertreten durch den Bregenzer Anwalt Wilfried Ludwig Weh, geklagt, weil es bei der berufsbedingten Übersiedelung von Deutschland nach Vorarlberg eine Abgabe in Höhe von damals rund 50.000 Schilling auf die beiden mitgenommenen Pkw zahlen musste. Die Beschwerdeführer, vertraten die Ansicht, dass dies gegen die im EU-Vertrag garantierte Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der EU und gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.

In einer Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof kam der Generalanwalt, dessen Empfehlungen in der großen Mehrheit der Fälle der Europäische Gerichtshof folgt, zu dem Schluss, die Erhebung der NoVA-Grundabgabe sei zulässig, weil sie auch innerhalb Österreichs bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs bezahlt werden muss. Dabei gehe es nicht um eine Behinderung der Freizügigkeit, sondern um eine nationale Steuerregelung, die zweifellos als objektiv und nicht diskriminierend angesehen werden könne.

Die NoVA werde nicht wegen der Einführung der Pkws erhoben, sondern vielmehr wegen der Benutzung der Fahrzeuge innerhalb Österreichs. Sie stelle daher auch keinen Zoll dar, sondern sei Teil des österreichischen Abgabensystems. Aufgabe der österreichischen Gerichte sei es allerdings, die Bemessung der Abgabe zu überprüfen.

Dagegen stelle der 20-prozentige NoVA-Zuschlag eine diskriminierende Abgabe dar. Der Zuschlag werde nämlich nur auf eingeführte Erzeugnisse und lediglich in Ausnahmefällen auf österreichische Produkte erhoben.

Leasingfahrzeuge

Bereits vor zwei Jahren war die NoVA ebenfalls Gegenstand eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs. Dieses bezog sich jedoch nur auf Leasingfahrzeuge. Seither muss bei Leasingfahrzeugen, die vom Leasingnehmer zurückgegeben und daraufhin vom Leasinggeber ins Ausland verkauft werden die NoVA (errechnet auf den Zeitwert des betreffenden Fahrzeuges) an die Leasinggesellschaft zurückerstattet werden. Das war zuvor nicht der Fall gewesen, so Christian Sailer vom Steuerservice der WKV.


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