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Erhöhte Waldbrandgefahr in ganz Salzburg – Strafen bei Missachtung

Für ganz Salzburg gilt derzeit Waldbrandgefahr.
Für ganz Salzburg gilt derzeit Waldbrandgefahr. ©LFV Salzburg/ Archiv
Feuer anzünden, Rauchen im Wald und Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind nach wie vor im gesamten Bundesland Salzburg verboten. Es drohen bei Missachtung eine Geldstrafe oder sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Knallverbot gefordert
Südosten so trocken wie nie

Die Salzburger Bezirkshauptmannschaften haben bereits Anfang November ein Verbot von Feueranzünden und Rauchen im Wald erlassen. Nach wie vor sind die Böden wegen der anhaltenden Trockenheit nicht ausreichend durchfeuchtet. Daher hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein am Montag nochmals eine dezidierte Verordnung betreffend Waldbrandschutz für die Stadtgemeinde Hallein und Markgemeinde Kuchl erlassen.

Bezirk Hallein stark betroffen

“Jegliches Feueranzünden, insbesondere das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen im Wald und in Waldnähe und in dessen Gefährdungsbereich sind mit sofortiger Wirkung verboten. Das betrifft im Bezirk Hallein vor allem Waldflächen nordwestlich der Rossfeldpanoramastraße bis hin zur Staatsgrenze sowie jene östlich und südlich der Rossfeldpanoramastraße bis hin zu den angrenzenden Almen wie Leitenalm, Zwieselalm, Dürrfeichtenalm und Nesslangeralm”, sagte Landesrat Josef Schwaiger.

Waldbrandgefahr: Hohe Strafen bei Missachtung

Auch die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg weist darauf hin, dass jegliches Feueranzünden, auch das Anzünden von Feuerwerkskörpern, sowie das Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich untersagt ist. Dies vor allem auch in den Fremdenverkehrsregionen wo Ferienhäuser oder Almhütten von Urlaubern angemietet werden um den Jahreswechsel zu verbringen. “Wir appellieren an die Eigenverantwortung der Bevölkerung und unserer Gäste und bitten um einen besonders sorgsamen Umgang mit Feuerwerkskörpern”, betonte Landesrat Schwaiger.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

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