Der Frau wurde in Deutschland das Recht abgesprochen, mit einem österreichischen Führerschein zu fahren, nachdem sie unter Cannabiseinfluss fahrend erwischt wurde.
In Österreich behielt die Frau jedoch ihren Führerschein, weil sie nach dem Protokoll des deutschen Arztes, der die Blutprobe genommen hatte, nicht merkbar unter dem Einfluss berauschender Mittel stand.
In ihrem Urteil erklärten die EU-Richter, dass die EU-Führerscheinrichtlinie einen EU-Staat grundsätzlich nicht daran hindert, die Gültigkeit des Führerscheins bei einem Verkehrsdelikt in seinem Land abzuerkennen. Die Fahrerlaubnis dürfe bloß nicht unbegrenzt aberkannt werden. Die Bedingungen für die Wiedererlangung müssten verhältnismäßig sein.
EuGH: Verwaltungsgericht entschied korrekt
Nach dem Urteil des EU-Gerichtshofs hat das zuständige Verwaltungsgericht in Sigmaringen korrekt entschieden. Die Frau erhält demnach erst wieder die Fahrerlaubnis in Deutschland, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das ihr eine einjährige Drogen-Abstinenz bescheinigt, oder nach Tilgung der mangelnden Fahreignung nach fünf Jahren. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des EU-Gerichtshofs ein wirksames und zum Ziel der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Verhältnis stehendes Präventionsmittel. (APA)