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Entlassener Manager fordert 669.000 Euro

Entlassener Manager fordert 669.000 Euro
Entlassener Manager fordert 669.000 Euro ©APA / VN
Der sehr gut verdienende Geschäftsführer eines großen Unterländer Unternehmens wurde entlassen. Zu Unrecht, meint der fristlos gekündigte Manager.

Sein Anwalt Christian Konzett argumentiert dabei auch damit, dass die Entlassung verspätet erfolgt sei. Der Ex-Geschäftsführer für Finanzen und Vertrieb bekämpft in einem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch, in dem noch kein Urteil erfolgt ist, seine Entlassung. Als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung seines Vertrags verlangt der 55-Jährige 669.000 Euro. Der Kläger fordert eine Kündigungsentschädigung, eine Abfertigung, Urlaubsgeld, eine Karenzentschädigung und Bonuszahlungen. Wenige Monate nach seiner Entlassung fand der Oberländer eine neue Anstellung bei einem anderen großen Unternehmen im Unterland.

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Als Zeuge wurde am Landesgericht der Vorstandssprecher eines deutschen Konzerns befragt, zu dem das beklagte Vorarlberger Unternehmen gehört, das den Kläger entlassen hat. Den Jahresumsatz des Konzerns bezifferte der 53-jährige Topmanager mit 14 Milliarden Euro, davon würden 300 Millionen auf die beklagte Vorarlberger Firmengruppe entfallen. Der Zeuge ist auch Aufsichtsratsvorsitzender des Unterländer Unternehmens. Die im April 2018 erfolgte Entlassung des Klägers begründete er vor Gericht damit, dass der Geschäftsführer für eine unzulässige Anwerbung eines Kunden verantwortlich sei. Denn das Vorarlberger Unternehmen habe im Oktober 2016 einer italienischen Firma 12.000 Euro bezahlt, um sie als Kundin zu gewinnen.

Keine einvernehmliche Auflösung

Bereits im Juli 2017 erfolgte die Dienstfreistellung des klagenden Geschäftsführers. Er durfte nicht mehr arbeiten, erhielt aber seine Gehälter. Zur Dienstfreistellung sei es gekommen, sagte der Vorsitzende des Aufsichtsrats, weil der Geschäftsführer für Finanzen und Vertrieb die betriebswirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllt habe. Zudem habe er allein einen Vertrag mit einem Geschäftspartner unterschrieben und damit gegen das Vieraugenprinzip verstoßen. Zu der ursprünglich angestrebten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei es nicht gekommen, weil der Geschäftsführer auch einen Entlassungsgrund gesetzt habe.

Nach der Dienstfreistellung schrieb das Unternehmen im Juli 2017 in einer Pressemitteilung, der Geschäftsführer verlasse die Firma nach 18 Jahren auf eigenen Wunsch, um eine neue Herausforderung anzunehmen.

(Seff Dünser)

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