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Einheitliche Regelungen für alle Landesstraßen

Die Vorarlberger Landesregierung hat den Entwurf eines geänderten Straßengesetzes zur Begutachtung versandt. Noch bis Samstag, 10. Februar 2012 liegt der Gesetzestext bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung auf und kann im Internet auf www.vorarlberg.at abgerufen werden.


Mit dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz aus dem Jahre 2002 wurden – auch in Vorarlberg – bestimmte Bundesstraßen aufgelassen, in das Eigentum des Landes übernommen und mit Verordnung der Landesregierung zu Landesstraßen erklärt. Auf diese ehemaligen Bundesstraßen sind seither aber weiter die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einigen Ausnahmen bzw. Abweichungen anzuwenden. Die entsprechende Übergangsregelung wurde kürzlich um ein Jahr verlängert und tritt zu Ende 2012 außer Kraft. Es bedarf daher künftig neuer einheitlicher Regelungen für alle Landesstraßen (alt und neu). Aus diesem Anlass ist eine Novellierung des Straßengesetzes vorgesehen. Zugleich sind begleitende Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere: – Regelungen über die Planung von Landes- und Gemeindestraßen (Festlegung eines Straßenkorridors für beabsichtigte Landesstraßen; Erstellung eines Straßen- und Wegekonzeptes der Gemeinde; Öffentlichkeitsbeteiligung). – Regelungen über die Aufteilung der Straßenbaulast zwischen Land und Gemeinden und die mögliche Kostenbeteiligung Privater. – Eine neue Bestimmung über die Tunnelüberwachung (Videoüberwachung). – Anpassungen bei den Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen im Straßengesetz. – Entsprechende Anpassungen in anderen Materiengesetzen (Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Gesetz über das Gemeindegut, Rettungsgesetz, Katastrophenhilfegesetz, Wasserversorgungsgesetz, Vorarlberg Abfallwirtschaftsgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Kanalisationsgesetz), die auf die Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen des Straßengesetzes verweisen. – Sonst erforderliche Anpassungen im Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz und im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung. – Änderungen im Kanalisationsgesetz aus Anlass dieser Sammelnovelle (Änderung der Begriffsbestimmung über die Geschossfläche; Anpassungen bei den Bestimmungen über die Kanalbenützungsgebühren, Klarstellung, dass gegebenenfalls auch die – der Sammlung, Ableitung und Reinigung der in der Gemeinde anfallenden Abwässer dienenden – Einrichtungen einer GmbH, an der die Gemeinde mit mindestens 51 Prozent beteiligt ist, als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des Kanalisationsgesetzes anzusehen sind).

Rückfragehinweis:

   Landespressestelle Vorarlberg
Tel.: 05574/511-20137, Fax: 05574/511-920196
mailto:presse@vorarlberg.at
http://www.vorarlberg.at/presse

Hotline: 0664/625 56 68, 625 56 67

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OTS0020 2012-01-17/08:51

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